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Schafkopfturniere im Lichte des Gewerberechts

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Schafkopfturniere erfreuen sich in Bayern großer Beliebtheit. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Veranstaltung eines Schafkopfturniers der gewerberechtlichen Erlaubnis bedarf.

A. Einleitung

Wenn von „Wenz“, „Ramsch“ oder „Schmieren“ die Rede ist, geht es um das Kartenspiel Schafkopf, das gemeinhin als bayerisches Kulturgut gilt. Schafkopf ist auch heute noch – nicht nur im ländlichen Raum – ein beliebter Zeitvertreib bei Jung und Alt. In den letzten Jahren ist ein Anstieg von Schafkopfturnieren, auch als so genannte Schafkopfrennen bezeichnet, festzustellen. Diese werden häufig von Sport- oder Schützenvereinen, aber auch Brauereien und Gaststätten unter Auslobung von Preisen veranstaltet.

Für die kommunale Praxis ist die Durchführung von Schafkopfturnieren vor allem aus dem Blickwinkel des Gewerberechts interessant, da es sich um erlaubnispflichtige Tätigkeiten im Sinne des gewerblichen Spielrechts (§§ 33c–33i GewO) handeln könnte.

B. Erlaubnisvorbehalte nach §§ 33d und 33i GewO

Das gewerbliche Spielrecht sieht Erlaubnispflichten für die Aufstellung von Glücksspielgeräten (§ 33c GewO), die Veranstaltung „anderer Spiele“ mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d GewO) und den Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen (§ 33i GewO) vor. Für die Veranstaltung von Schafkopfturnieren kommen die Erlaubnispflichten nach §§ 33d und 33i GewO in Betracht.

I. Erlaubnis für die Veranstaltung „anderer Spiele“ (§ 33d GewO)

1. Erlaubnispflicht

Die Erlaubnispflicht gemäß § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO setzt die Veranstaltung eines „anderen Spiels“ mit Gewinnmöglichkeit voraus. Über die Transfervorschrift in § 60a Abs. 2 Satz 2 GewO gilt der Erlaubnisvorbehalt auch für das Reisegewerbe. In den gesetzlichen Bestimmungen zum Messegewerbe (§§ 64 ff. GewO) fehlt es an einer entsprechenden Vorschrift, sodass Schafkopfturniere im Rahmen von Messen – wenn auch kaum praxisrelevant – stets erlaubnisfrei wären.

a. Schafkopf als „anderes Spiel“

Als „andere Spiele“ sind Geschicklichkeitsspiele mit Gewinnmöglichkeit und Glücksspiele, die keine verbotenen Glücksspiele nach § 284 StGB (i.V.m. § 33h Nr. 3 GewO) oder keine Glücksspielgeräte nach § 33c GewO sind, zu verstehen. In Abgrenzung zum verbotenen Glücksspiel (§ 284 StGB) kommt es entscheidend darauf an, ob Schafkopf als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel einzuordnen ist.

Bei Geschicklichkeitsspielen sind die Fähigkeiten der Spieler (z.B. Kombinationsgabe, Erinnerungsvermögen, Prognosefähigkeit, Spielpsychologie und Beherrschung der Spielregeln), ihre Kenntnisse und Aufmerksamkeit für den Spielausgang maßgeblich. Demgegenüber hängt beim Glücksspiel der Spielausgang allein oder überwiegend vom Zufall, das heißt von nicht beeinflussbaren Faktoren, ab. Spiele, die Zufalls- und Geschicklichkeitselemente vereinen, sind nach dem Schwerpunkt des Spielcharakters zu beurteilen. Abzustellen ist auf den Durchschnittsspieler, der aus dem Kreis potenzieller Spieler stammt und nicht mit einem tatsächlichen Spieler gleichzusetzen ist. Dem Durchschnittsspieler ist eine gewisse Einspielzeit einzuräumen, um sich mit den Regeln und dem Spielmechanismus vertraut zu machen. Auf „mathematische Kalkulationen und verwickelte Wahrscheinlichkeitsberechnungen“ kommt es nicht an.

Schafkopf gehört zu den gemischten Spielen, die Zufalls- und Geschicklichkeitselemente aufweisen. Es ist daher zu bestimmen, welche Elemente für den Spielausgang entscheidend sind. Für die Einordnung als Geschicklichkeitsspiel sprechen folgende Aspekte:

– Die Zufallselemente beschränken sich auf das Mischen, Abheben und die Verteilung der Spielkarten. Da sämtliche Karten zu Beginn verteilt werden, entfallen Zufallselemente wie der Zukauf neuer Karten oder das Ersetzen vorhandener Karten. Die Bedeutung der Zufallselemente verliert im Turnier insofern an Bedeutung, da jede Partie in der Regel aus zwei Runden je 32 Spielen besteht. Anders als bei nur einem Spiel oder wenigen Spielen trifft die zufällige Kartenverteilung im Turnier die Spieler (annähernd) gleichermaßen, sodass ihre eigene Geschicklichkeit im Spielverlauf in den Vordergrund tritt.

– Nach der Verteilung der Karten erfolgt die so genannte Spielansage, um den Spielmacher zu ermitteln. Jeder Spieler erklärt anhand seines Kartenblatts, ob er „Spieler“ oder „Nichtspieler“ sein möchte. Bei den Spielarten wird zwischen dem Partnerspiel („Rufspiel“ beziehungsweise „Sauspiel“), bei dem jeweils zwei Spieler gegen die beiden anderen Spieler spielen, und den Einzelspielen („Wenz“, „Solo“, „Wenz-Tout“, „Solo-Tout“, „Sie“), bei denen ein Spieler gegen die drei Mitspieler spielt, unterschieden. Je nach Spielart ändern sich die Trumpfkarten. Die Entscheidung, welche Spielart für das erhaltene Kartenblatt am geeignetsten ist, hängt maßgeblich von der Übung und Erfahrung der Spieler ab.

– Auf die Spielansage folgt das Abspielen, das je nach angesagter Spielart eine geschickte Spielweise voraussetzt, um am Ende die meisten Punkte („Augen“) zu erhalten beziehungsweise den Solospieler von Stichen abzuhalten. Beim Abspielen herrscht Bedienpflicht, das heißt, Trumpf beziehungsweise Farbe ist zuzugeben, wenn Trumpf oder Farbe angespielt wird. Es besteht aber keine Pflicht, zu stechen, also eine höherwertigere Karte zuzugeben. Ist keine passende Farbe vorhanden, so kann eine hochwertige andere Farbe zugegeben („Schmieren“), mit Trumpf gestochen oder eine wenig Augen zählende Karte einer anderen Farbe zugegeben werden („Abspatzen“). Das Regelwerk belässt den Spielern also einen Gestaltungsraum beim Ausspielen.

– Durch die Suche nach dem Mitspieler beim Rufspiel und die Einsehbarkeit der Karten des jeweils letzten Stichs erhalten die Spieler – abhängig von ihrer Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit und Erfahrung – konkrete Anhaltspunkte beziehungsweise einen Einblick, welche Karten von den übrigen Spielern (nicht mehr) gehalten werden.

In der Verwaltungspraxis ist unbestritten, dass Schafkopf als Geschicklichkeitsspiel einzuordnen ist. Dies lässt sich historisch mit der Anlage 1 zur Verordnung über unbedenkliche Spiele vom 27. August 1971 (UnbSpielV), die Preisschafkopf als unbedenkliches Geschicklichkeitsspiel aufführte, begründen. Zwar wurde die UnbeSpielV im Rahmen der „Entbürokratisierung und des Abbaus entbehrlicher Rechtsvorschriften“ aufgehoben, ihr Kern wurde aber in § 5a SpielV und deren Anlage übernommen. An der Einordnung von Schafkopf als Geschicklichkeitsspiel hat sich daher nichts geändert. Die Rechtsprechung hat sich – soweit ersichtlich – zu der Frage, ob Schafkopf ein Geschicklichkeits- oder Glücksspiel ist, bisher nicht geäußert. Allerdings ist das sehr ähnliche Skatspiel als Geschicklichkeitsspiel gerichtlich anerkannt. Auch in der Literatur wird nicht in Zweifel gezogen, dass Schafkopf überwiegend von der Geschicklichkeit der Spieler abhängt.

b. Gewinnmöglichkeit

Das Erfordernis der Gewinnmöglichkeit grenzt erlaubnispflichtige „andere Spiele“ von erlaubnisfreien Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit ab. Eine Gewinnmöglichkeit besteht, wenn der Spieler seine Vermögenslage durch ein erfolgreiches Spiel verbessern kann. Dabei genügt es, wenn sich bei einer Vielzahl von Einzelspielen die Gewinnchancen erhöhen können, wie es auf turniermäßig abgehaltene Spiele zutrifft. Demgegenüber offerieren reine Unterhaltungsspiele den Spielern keine Gewinnmöglichkeit, sondern das reine Spielvergnügen. Das Merkmal der Gewinnmöglichkeit ist bei Schafkopfturnieren unproblematisch, denn für die Bestplatzierten werden in der Regel Preise ausgelobt. Jede Turnierpartie bietet beziehungsweise erhöht die Chance, am Ende des Turniers einen ausgelobten Preis zu gewinnen. Es ist nicht erforderlich, dass die Preise vom Veranstalter selbst bereitgestellt werden. Sie können auch von Dritten (z.B. von Gastwirten, Brauereien) stammen. Gewinne bestehen bei Schafkopfturnieren meist in Geldpreisen, aber auch Sachpreise kommen gelegentlich vor. Die Unterscheidung ist insofern relevant, weil sich danach die Erlaubnisvoraussetzungen – insbesondere hinsichtlich des zulässigen Veranstaltungsorts – richten.

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Den vollständigen Beitrag lesen Sie in den Bayerischen Verwaltungsblättern Heft 5/2024, S. 145 ff.