In den vergangenen Jahren fristete das Instrument der haushaltswirtschaftlichen Sperre, vielfach auch Haushaltssperre genannt, aufgrund von gut ausgestatteten Kommunalhaushalten eher ein Schattendasein. Grund dafür ist vor allem, dass in Bayern – anders als in vielen anderen Bundesländern – keine spezielleren Voraussetzungen für den Erlass von Nachtragshaushalten gelten (vgl. Art. 68 Abs. 1 GO) und regelmäßig unmittelbar eine neue Haushaltssatzung erlassen wird.
Seit einigen Monaten steigen die Zahlen des Einsatzes von Haushaltssperren allerdings sprunghaft an. U.a. wurden allein im Oktober und November 2023 in Ingolstadt, Straubing und Maisach entsprechende Beschlüsse gefasst. Besondere Bedeutung hat die Haushaltssperre in jüngster Zeit auch hinsichtlich des Bundeshaushalts erfahren.
Der Aufsatz befasst sich mit dem Einsatz von haushaltswirtschaftlichen Sperren in den Haushalten kommunaler Gebietskörperschaften, beleuchtet dabei die gesetzlichen Grundlagen und legt den Schwerpunkt auf die Voraussetzungen und das Erlassverfahren. Im Zuge dessen werden auch die weitreichenden Rechtsfolgen aufgezeigt und ein Ausblick gegeben.
1. Rechtliche Einordnung
Rechtsgrundlage für den Erlass einer Haushaltssperre ist § 28 KommHV-K bzw. KommHV-D, wobei nachfolgend lediglich auf die Vorschrift zur kameralen Haushaltsführung eingegangen wird.
§ 28 Haushaltswirtschaftliche Sperre (KommHV-K) lautet:
„Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, ist die Inanspruchnahme von Ausgabemitteln und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren.“
Diese Vorschrift ist Ausfluss aus Art. 109 Abs. 4 GG, worin Grundsätze der Haushaltswirtschaft per Gesetz bundeseinheitlich geregelt werden können. Um auch im föderalen System und einem einheitlichen Wirtschaftsraum die haushaltsrechtlichen Regelungen nicht divergieren zu lassen, bindet das Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) den bayerischen Gesetzgeber, einen Teil der dort geregelten Haushaltsvorschriften entsprechend in Landesrecht zu übertragen. So wurde die Regelung des § 25 HGrG teilweise wortgleich in Landesrecht übertragen.
§ 25 Haushaltswirtschaftliche Sperre (HGrG) lautet:
„Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann es das für die Finanzen zuständige Ministerium von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.“
Am Wort Entwicklung ist dabei jeweils zu erkennen, dass es sich um eine Maßnahme in der Phase des Haushaltsvollzugs handelt und die Anbringung stets eine Reaktion auf verringerte Einnahmen oder ansteigende Ausgaben ist. Ziel der Haushaltssperre ist es dabei, den Haushaltsausgleich noch sichern zu können oder den Ausgleich bis zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung erleichtern zu können.
2. Voraussetzungen und Erlassverfahren
Grundvoraussetzung zum Erlass einer Haushaltssperre ist eine wirksame Haushaltssatzung. Die Anbringung einer Sperre in der Phase der vorläufigen Haushaltsführung (Art. 69 GO) würde keinerlei Wirkung entfalten, da die haushaltswirtschaftliche Sperre ebenso wie der Haushaltsplan Ansprüche und Verbindlichkeiten nicht aufheben kann und somit lediglich nach innen wirkt (Art. 64 Abs. 3 Satz 3 GO). Zusätzlich muss dem Wortlaut nach die Erforderlichkeit vorliegen.
Um die Erforderlichkeit bestimmen zu können, muss eine genaue Dokumentation und Überwachung von Einnahmen und Ausgaben erfolgen. Durch den Einsatz von Softwarelösungen in wohl allen Körperschaften ist diese Voraussetzung regelmäßig unproblematisch erfüllt.
Eine genauere Definition der Erforderlichkeit ist in diesem Zusammenhang weder im Gesetz noch in der Literatur gegeben. Als Regelfall dürfte dieses Merkmal erfüllt sein, wenn der Haushaltsausgleich für das laufende Haushaltsjahr zumindest gefährdet ist.
Als Gründe für einen gefährdeten Haushaltsausgleich gelten das Zurückbleiben veranschlagter Einnahmen im Verwaltungshaushalt oder ein unerwartet hoher Anstieg von Ausgaben in den beiden Haushaltsteilen. Da die Gewerbesteuer als wichtigste kommunale Steuer stark von der konjunkturellen Entwicklung und weiteren, nicht quantifizierbaren Einflüssen abhängt, ist ein Zurückbleiben bei dieser Einnahme im Regelfall der Hauptgrund für den Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre.
Auch ungeplante Investitionen und erhebliche Preissteigerungen können Haushaltssperren notwendig machen.
[…]Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Gemeindekasse Bayern Heft 6/2024, Rn. 49.