Auf die Frage eines Landkreises, wie zukünftig die Haushaltssatzungen in Bezug auf Kreditermächtigungen auszugestalten seien, informierte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration mit unten vermerktem Schreiben vom 19.2.2024 wie folgt:
„… Dabei schilderte der Landkreis u. a.:
Es stelle sich die Frage, wie die Inanspruchnahme von noch gültiger und verfügbarer Kreditermächtigung aus Vorjahren konkret vorzunehmen wäre. Die Übertragung der Kreditermächtigung sei immer durch die Bildung eines Haushaltseinnahmerestes erfolgt. Ein anderes „Übertragungsinstrument“ habe nach seinem Kenntnisstand nicht bestanden. Nun würde die Kreditermächtigung auch ausweislich der Musterübersicht weiter fortgelten. Die Weitergeltung sei nicht an die Bildung von Haushaltseinnahmeresten gebunden.
Die genehmigte Ermächtigung aus der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 in Höhe von [ca. 2.700 Tj] sei nicht in Anspruch genommen worden. Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 sei noch nicht erlassen. Die Ermächtigung gelte also weiter. Für die Weitergeltung sei es unerheblich, dass in der Jahresrechnung 2022 kein Haushaltseinnahmerest gebildet worden sei.
Die genehmigte Ermächtigung aus der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 i.H.v. [ca. 1.100 Tj] sei ebenfalls nicht in Anspruch genommen und gelte damit bis 2026 weiter (auch wenn in der noch zu legenden Jahresrechnung 2023 aufgrund von Ergebnisverbesserungen kein Haushaltseinnahmerest für die [ca. 1.000 Tj] gebildet werden müsse).
Nach derzeitigem Planungsstand seien Kreditaufnahmen i.H.v. [ca. 3.700 Tj] erforderlich.
Nach bisherigem Recht hätte man damit in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 Folgendes geregelt:
,Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf [3.700 Tj] festgesetzt‘.
Nach neuem Recht habe man die Möglichkeit, diesen Kreditaufnahmebedarf aus den noch gültigen Ermächtigungen i.H.v. zusammen [ca. 3.800 Tj] zu decken, d.h. für den Haushalt 2024 wäre in diesem Fall keine Genehmigung einer Kreditermächtigung erforderlich. Nachdem wie dargestellt keine entsprechenden Haushaltseinnahmereste bestehen würden, müssten die [3.700 Tj] im Haushaltsplan 2024 als Einnahme veranschlagt werden.
Wie sei dies korrekt in der Haushalts-Satzung für das Haushaltsjahr 2024 abzubilden?
Hierzu können wir folgende allgemeine Hinweise geben:
Von der Kreditermächtigung, die durch die Genehmigung der Festsetzung des Gesamtbetrags der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Rahmen der Haushaltssatzung entsteht, ist – wie schon bisher – die Haushaltsermächtigung zu unterscheiden.
1. Zur Kreditermächtigung:
Nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GO (Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LKrO, Art. 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BezO) enthält die Haushaltssatzung die Festsetzung des Gesamtbetrags der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigungen). Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung gemäß Art. 71 Abs. 2 Satz 1 GO (Art. 65 Abs. 2 Satz 1 LKrO, Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BezO) der Genehmigung (Gesamtgenehmigung). Aus der Legaldefinition des Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GO (Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LKrO, Art. 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BezO) und Art. 71 Abs. 2 Satz 1 GO (Art. 65 Abs. 2 Satz 1 LKrO, Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BezO) ergibt sich damit, dass durch die Genehmigung der Kreditermächtigung i.S.v. Art. 71 Abs. 2 Satz 1 GO (Art. 65 Abs. 2 Satz 1 LKrO, Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BezO) die Kommune die Ermächtigung erhält, Kredite in einer bestimmten Höhe aufzunehmen, also entsprechende Kreditverträge abzuschließen. Die Geltungsdauer dieser Kreditermächtigung ist in Art. 71 Abs. 3 GO (Art. 65 Abs. 3 LKrO, Art. 63 Abs. 3 BezO) geregelt.
Nach der bisherigen Regelung des Art. 71 Abs. 3 GO (Art. 65 Abs. 3 LKrO, Art. 63 Abs. 3 BezO) galt die Kreditermächtigung bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig amtlich bekanntgemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung. Nach der neuen Regelung des Art. 71 Abs. 3 GO (Art. 65 Abs. 3 LKrO, Art. 63 Abs. 3 BezO) gilt die Kreditermächtigung bis zum Ende des bei ihrem Inkrafttreten laufenden Finanzplanungszeitraums gemäß Art. 70 Abs. 1 GO (Art. 64 Abs. 1 LKrO, Art. 62 Abs. 1 BezO) und, wenn die Haushaltssatzung für das erste Jahr nach Ende des Finanzplanungszeitraums nicht rechtzeitig amtlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung.
Das bedeutet:
Eine Kreditermächtigung aus der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr HHJ-1 (HHJ-2; HHJ-3) gilt über das Haushaltsjahr HHJ-1 (HHJ-2; HHJ-3) hinaus, wenn und soweit sie nicht im Haushaltsjahr HHJ-1 (HHJ-2: weder im Haushaltsjahr HHJ-2 noch im Haushaltsjahr HHJ-1, HHJ-3: weder im Haushaltsjahr HHJ-3, Haushaltsjahr HHJ-2 noch im Haushaltjahr HHJ-1) in Anspruch genommen wird.
Welcher Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr HHJ festgesetzt wird (und damit dann (neue) Kreditermächtigungen durch Genehmigung der Haushaltsatzung für das Haushaltsjahr HHJ entstehen), richtet sich grundsätzlich danach, wie hoch der Bedarf an Krediten zur Deckung der für das Haushaltsjahr HHJ voraussichtlich zu leistenden Ausgaben ist (vgl. Nr. 2.2 der Bekanntmachung des StMI über das Kreditwesen der Kommunen: Kredite dürfen nur in Höhe des im Haushaltsjahr voraussichtlich notwendigen Bedarfs veranschlagt und nur zur Deckung des gegenwärtigen Bedarfs aufgenommen werden (vgl. auch Art. 64 Abs. 1 GO; § 7 Abs. 1 KommHV-Kameralistik, § 10 Abs. 1 KommHV-Doppik)). Soweit der voraussichtlich notwendige Bedarf an Krediten im Haushaltsjahr HHJ aber bereits durch die Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen aus dem Haushaltsjahr HHJ-1 (HHJ-2, HHJ-3) gedeckt werden kann, ist die Schaffung von neuen Kreditermächtigungen in der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr HHJ nicht erforderlich.
Daraus folgt für das Haushaltsjahr HHJ (wie schon bisher im Rahmen der kürzeren Laufzeiten):
- Kann der Bedarf an Krediten für Haushaltsjahr HHJ durch die Inanspruchnahme der Kreditermächtigungen aus dem Haushaltsjahr HHJ-1 (HHJ-2, HHJ-3) abgedeckt werden, so ist die Schaffung neuer Kreditermächtigungen durch die Festsetzung eines Gesamtbetrags in die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr HHJ nicht erforderlich.
Hier könnte § 2 einer Haushaltssatzung wie folgt zur Klarstellung formuliert werden:
Für das Haushaltsjahr HHJ sind über die fortgeltenden Kreditermächtigungen hinaus keine neuen Kreditermächtigungen erforderlich.
Eine im Haushaltsjahr HHJ-1 noch nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigung aus der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr HHJ-1 kann wegen der Fortgeltung im Haushaltsjahr HHJ – wie bisher – in Anspruch genommen werden. Eine (erneute) Kreditermächtigung im Haushaltsjahr HHJ durch nochmalige Einbeziehung des Betrags in den Gesamtbetrag des Haushaltsjahrs HHJ scheidet wegen der Fortgeltung aus. Kreditaufnahmen, die durch Inanspruchnahme fortgeltender Kreditermächtigungen aus Vorjahren erfolgen können, sind also nicht in den Gesamtbetrag der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr HHJ einzubeziehen.
Das Gleiche gilt für etwaige Kreditermächtigungen aus den Haushaltssatzungen der vorangegangenen Haushaltsjahre HHJ-2 und HHJ-3, soweit diese in den dem Haushaltsjahr HHJ vorangegangenen Jahren noch nicht in Anspruch genommen worden sind.
- Reichen für das Haushaltjahr HHJ zur Deckung des Bedarfs an Krediten die fortgeltenden Kreditermächtigungen aus der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr HHJ-1 (HHJ-2, HHJ-3) nicht aus, so wird in der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr HHJ der Gesamtbetrag in dem Umfang festgesetzt, in dem der Bedarf an Krediten nicht durch die Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen aus der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr HHJ-1 (HHJ-2, HHJ-3) gedeckt werden kann.
2. Zur Haushaltsermächtigung:
Die Haushaltsermächtigung aus dem Haushaltsplan für das Haushaltsjahr HHJ-1 (HHJ-2, HHJ-3) für die Einnahme/Einzahlung aus der Aufnahme von Krediten erlischt mit Ablauf des Haushaltsjahrs HHJ-1 – also zum 31.12. des Jahres HHJ-1 (des Haushaltsjahres HHJ-2 – also zum 31.12. des Jahres HHJ-2; des Haushaltsjahres HHJ-3 – also zum 31.12. des Jahres HHJ-3).
Veranschlagung im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr HHJ Die Einnahme aus der Kreditaufnahme/Einzahlung aus der Kreditaufnahme ist also – wie bisher – erneut im Haushaltsplan des Haushaltsjahres HHJ zu veranschlagen in der Höhe des im Haushaltsjahr HHJ zu erwartenden Betrages/des im Haushaltsjahr HHJ voraussichtlich eingehenden Betrages (vgl. § 7 Abs. 1 KommHV-Kameralistik, vgl. auch § 14 Abs. 1 KommHV-Kameralistik/vgl. § 10 Abs. 1 KommHV-Doppik).
Wie bereits dargestellt, sind Kreditaufnahmen, für die bereits eine Kreditermächtigung aus der Haushaltssatzung HHJ-1 (HHJ-2, HHJ-3) besteht, nicht bei der Festsetzung des Gesamtbetrags der vorgesehenen Kreditermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr HHJ einzubeziehen. Um den Unterschied zwischen der Kreditermächtigung laut Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr HHJ und der Veranschlagung von Krediten im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr HHJ darzustellen, kann folgendermaßen vorgegangen werden:
- der Unterschied wird in einer Erläuterung gemäß § 15 Abs. 2 KommHVKameralistik/ § 17 Abs. 2 KommHV-Doppik dargestellt,
- die Einnahme/Einzahlung aus der Aufnahme von Krediten aufgrund der Kreditermächtigung aus der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr HHJ wird unter einer gesonderten Haushaltsstelle als die Einnahme/Einzahlung aus der Aufnahme von Krediten aufgrund der Kreditermächtigung aus der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr HHJ-1 (HHJ-2, HHJ-3) veranschlagt.
Es empfiehlt sich, die Rechtsaufsichtsbehörde hierauf aufmerksam zu machen.
Variante bei Führung der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik:
Bildung von Haushaltseinnahmeresten Statt der Veranschlagung der Einnahme aus der Aufnahme von Krediten können bei der Führung der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik auch Haushaltseinnahmereste gebildet werden (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 2 KommHV-Kameralistik). Dadurch wird der Einnahmeansatz aus dem Haushaltsplan für das Haushaltsjahr HHJ-1 in das Haushaltsjahr HHJ übertragen (vgl. § 87 Nr. 17 KommHV-Kameralistik) und eine Haushaltseinnahmeermächtigung für das Haushaltsjahr HHJ geschaffen. Sollte die Kreditermächtigung aus der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr HHJ-1 im Haushaltsjahr HHJ wiederum nicht in Anspruch genommen worden sein, so ist ggf. der Haushaltseinnahmerest auf das Haushaltsjahr HHJ+1 zu übertragen (usw.).“
Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 19.2.2024 – B4-1513-2-29
Beitrag entnommen aus Gemeindekasse Bayern 11/2024 Rn. 89.