Rechtsprechung Bayern

Kein Drittschutz

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Mit seinem unten vermerkten Beschluss vom 4.9.2024 hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit der Frage des Drittschutzes gegen eine – durch Zulassungsfiktion als erteilt geltende – beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis befasst. Die Kläger wehrten sich mit ihrer Klage gegen eine ihrer Nachbarin (Beigeladene) erteilte wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Hausabwasser über einen Sickerschacht in das Grundwasser.

Sie befürchteten, das Abwasser dringe auf ihre Grundstücke, in ihr Wohnhaus, den Garten sowie die empfindliche eigene Verrieselungsanlage ein und erreiche ihren Quellwasserbrunnen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung lehnte der VGH ab:

1. Verwaltungsrechtsweg

„Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 17a Abs. 5 GVG für die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung gegeben. Auf den Umstand, dass nachbarliche Unterlassungs- bzw. Abwehransprüche bei einer fingierten beschränkten Erlaubnis nach Art. 15 i.V.m. Art. 70 BayWG, die keinen öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz vermittelt, nicht durch Drittanfechtung vor den Verwaltungsgerichten, sondern allein auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen sind …, kommt es deshalb nicht an.“

2. Kein öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz bei Zulassungsfiktion

„Den Klägern fehlt als Dritten die gemäß Art. 42a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, weil eine Verletzung des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes – insbesondere in Verbindung mit dem wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme…– bei einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion von vorneherein nicht in Betracht kommt. Rechte Dritter sind von der Wasserrechtsbehörde im Erlaubnisverfahren gerade nicht zu prüfen (vgl. Art. 70 Abs. 3 BayWG).

Anders als die beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG ist eine solche mit Zulassungsfiktion nach Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 70 BayWG nicht Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes, sondern ausschließlich eine öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung. Dem liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass die dort aufgeführten Benutzungstatbestände von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind und regelmäßig keine Auswirkungen auf nachbarliche Rechte haben. In einem solchen Fall reicht es aus, wenn ein ausnahmsweise betroffener Dritter seine Rechte auf dem Zivilrechtsweg verfolgt (vgl. LT-Drs. 12/13482 S. 72 zu Art. 17a BayWG a.F. und LT-Drs. 16/2868 S. 47 zu Art. 70 BayWG i.V.m. Art. 42a BayVwVfG; …). Ausgehend davon liegt auf der Hand, dass den Klägern die Klagebefugnis fehlt…

Die Behauptung der Kläger, das ,Überwasser‘ aus der Versickerungsanlage der Beigeladenen werde zwangsläufig – entgegen den gutachterlichen Aussagen – in erheblichem Maße in ihre Grundstücke eindringen und zumindest in absehbarer Zeit ihr Wohnhaus, ihre Verrieselungsanlage und ihren privaten Trinkwasserbrunnen verunreinigen, geht deshalb ins Leere.“

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4.9.2024 – 8 ZB 24.769

Beitrag entnommen aus Die Fundstelle Bayern 10/2025, Rn. 107.