Gesetzgebung

Ablauf der Abrechnungsfrist für Vorauszahlungen auf 90 Straßenausbaubeiträge am 31.12.2024

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Darauf macht das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration mit unten vermerktem Schreiben vom 22.1.2024 aufmerksam. Es führt aus:

„… mit Wirkung zum 1.1.2018 wurde die Erhebungsmöglichkeit von Straßenausbaubeiträgen für die Gemeinden abgeschafft. Art. 19 Abs. 8 KAG enthält Regelungen zu Vorauszahlungen auf den Beitrag für Straßenausbaubeitragsmaßnahmen, die vor Abschaffung festgesetzt wurden, bei denen aber eine endgültige Abrechnung bis zum 31.12.2017 nicht stattfinden konnte.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration weist ausdrücklich darauf hin, dass in diesen Fällen der Eintritt der Vorteilslage (d. h. der technische Abschluss der Maßnahme) herbeizuführen ist und eine fiktive Abrechnung des endgültigen Beitrags bis spätestens 31.12.2024 erfolgen muss (sog. fiktive Endabrechnung).

Dieser Prozess ist frühzeitig zu starten, da er erhebliche Zeit in Anspruch nehmen kann.

Eine unterbliebene fiktive Endabrechnung hat für die Gemeinde erhebliche finanzielle Folgen:

  • Sofern ein Bürger es beantragt (wovon auszugehen ist!), sind sämtliche durch die Vorauszahlungen vereinnahmten Beträge in voller Höhe ab dem 5.2025 an den Bürger zurückzuerstatten.
  • Soweit vom Freistaat Bayern Leistungen aus dem Härtefallfonds an einen Bürger gewährt wurden, gehen die Erstattungsansprüche des Bürgers gegenüber der Gemeinde auf den Freistaat Bayern über. Entsprechende Anträge auf Rückerstattung der Vorauszahlungen werden seitens der Härtefallkommission für Straßenausbaubeiträge gegenüber den Gemeinden ab dem 1.1.2025 gestellt.

Im Falle einer unterbliebenen fiktiven Abrechnung des endgültigen Beitrags sind damit sämtliche vereinnahmten Vorauszahlungen in voller Höhe an den Bürger bzw. den Freistaat Bayern auf Antrag zurückzuzahlen. Der Antrag kann bis 31.12.2025 gestellt werden.

Eine Erstattung an die Gemeinden im Wege der ,Spitzabrechnung‘ nach Art. 19 Abs. 9 KAG kann für diese Beträge nicht erfolgen.

Art. 62 GO verpflichtet die Gemeinden, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen zu beschaffen. Hierzu gehört auch, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die eingenommenen Vorauszahlungen endgültig behalten zu können. Sofern sich im Rahmen der fiktiven Abrechnung ergibt, dass die Vorausleistungen niedriger waren als die nach der bis 31.12.2017 geltenden Rechtslage festzusetzenden Beiträge, kann die Differenz unter den Voraussetzungen der ,Spitzabrechnung‘ nach Art. 19 Abs. 9 KAG erstattet werden.

Es wird auf das IMS vom 26.6.2018 (abrufbar unter: https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/kub/vollzug_kommunalabgabengesetz.pdf) hingewiesen. Bitte wen-den Sie sich bei weiteren Fragen zu dieser Thematik an die für Sie zuständige Kommunalaufsicht.“

Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 22.1.2024 – B4-1523-4-87

Entnommen aus der Gemeindekasse Bayern, Heft 11/2024, Rn. 90.