Gesetzgebung

Grundsätze der Kameralistik: Änderung der Verwaltungsvorschriften

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Dazu nimmt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration mit unten vermerktem Schreiben vom 2.2.2024 wie folgt Stellung:

„… mit Schreiben jeweils vom 10.1.2024 hatten wir auf die Änderung der Bekanntmachung über die kommunale Haushaltssystematik nach den Grundsätzen der Kameralistik (VVKommHSyst-Kameralistik) vom 24.8.2016 (AllMBl S. 1952) bzw. der Bekanntmachung über Vorschriften über die kommunale Haushaltssystematik nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung (VVKommHSyst-Doppik) vom 24.8.2016 (AllMBl S. 1723) hingewiesen.

Hintergrund eines Teils der Änderungen war, dass im Rahmen einer Prüfung des Obersten Rechnungshofes (ORH) festgestellt worden war, dass Einnahmen bzw. Erträge und Einzahlungen aus Geldbußen und Verwarnungsgeldern fehlerhaft verbucht worden waren.

Nach Art. 28 GO (Art. 21 Abs. 3 LKrO; Art. 20 Abs. 3 BezO) fließen die Geldbußen und Verwarnungsgelder, die aufgrund bewehrter Satzungen und Verordnungen festgesetzt werden, in die Gemeindekasse (bzw. in die Kreiskasse; bzw. fließen dem Bezirk zu). Hingegen fließen die Geldbußen und entsprechend auch die Verwarnungsgelder im Übrigen in die Landeskasse (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 OWiG). Im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleiches wird den Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreisen das jeweilige örtliche Aufkommen der von ihnen, den Landkreisen auch das jeweilige örtliche Aufkommen der von den Landratsämtern als Staatsbehörden erhobenen Verwarnungsgelder und Geldbußen als Finanzzuweisungen gewährt (Art. 7 Abs. 2 Nr. 5 BayFAG).

Bei der Verbuchung von Einnahmen bzw. Erträgen und Einzahlungen aus Geldbußen und Verwarnungsgeldern im kommunalen Haushalt ist folglich stets zu differenzieren zwischen

– Geldbußen und Verwarnungsgeldern, die der Kommune unmittelbar zufließen gemäß Art. 28 GO (Art. 21 Abs. 3 LKrO; Art. 20 Abs. 3 BezO), und

– Geldbußen und Verwarnungsgeldern, die gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 OWiG der Landeskasse zufließen (unabhängig davon, dass der Bußgeldbescheid von einer kommunalen Behörde erlassen wurde), die den Kommunen aber gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 5 BayFAG im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs in Höhe des jeweiligen örtlichen Aufkommens als Finanzzuweisungen gewährt werden.

Insbesondere für die Umsetzung des Kommunalen Finanzausgleiches ist es erforderlich, dass die Geldbußen und Verwarnungsgelder korrekt verbucht werden.

Führt eine Kommune ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik, sind die Einnahmen aus Geldbußen und Verwarnungsgeldern aufgrund von Ortsrecht i.S.d. Art. 28 GO (Art. 21 Abs. 3 LKrO; Art. 20 Abs. 3 BezO) in Gruppe 26 zu verbuchen. Die Verbuchung von Geldbußen und Verwarnungsgeldern i.S.d. § 90 Abs. 2 Satz 1 OWiG bzw. Art. 7 Abs. 2 Nr. 5 BayFAG erfolgt hingegen in Untergruppe 081. Auch Geldbußen und Verwarnungsgelder aus der kommunalen Verkehrsüberwachung sind in Untergruppe 081 zu erfassen.

Führt eine Kommune ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung, sind Geldbußen und Verwarnungsgelder aufgrund von Ortsrecht i.S.d. Art. 28 GO (Art. 21 Abs. 3 LKrO; Art. 20 Abs. 3 BezO) ertragsseitig unter dem Ergebniskonto 4561 bzw. einzahlungsseitig unter dem Zahlungskonto 6561 zu verbuchen. Die Verbuchung von Geldbußen und Verwarnungsgeldern i.S.d. § 90 Abs. 2 Satz 1 OWiG bzw. Art. 7 Abs. 2 Nr. 5 BayFAG erfolgt hingegen ertragsseitig unter dem Ergebniskonto 4139 bzw. einzahlungsseitig unter dem Zahlungskonto 6139. Auch Geldbußen und Verwarnungsgelder aus der kommunalen Verkehrsüberwachung sind ertragsseitig unter dem Ergebniskonto 4139 bzw. einzahlungsseitig unter dem Zahlungskonto 6139 zu erfassen.

Hinsichtlich der buchungsmäßigen Abwicklung der von den Landratsämtern als Staatsbehörde festgesetzten Geldbußen und Verwarnungsgelder in den Büchern der Landkreise wird ergänzend auf das Gesetz zur Übertragung staatlicher Kassengeschäfte auf die Landkreise vom 22.1.1960 (BayRS II S. 463) sowie die hierzu erlassene Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Übertragung staatlicher Kassengeschäfte auf die Landkreise (AVÜG) vom 11.11.1981 (BayRS II S. 464) hingewiesen.

Zur Klarstellung wurde daher geändert:

– der Gruppierungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände (KommGrPl) – Anlage 2 der VVKommHVSyst-Kameralistik, dort:

Untergruppe 081

Es wird klargestellt, dass hier die Überlassung des Aufkommens an Verwarnungsgeldern und Geldbußen vom Land zu verbuchen ist.

– die Zuordnungsvorschriften zum Gruppierungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände (ZVKommGrPl) – Anlage 4 der VVKommHVSyst-Kameralistik, dort: die Ausführungen zu

Untergruppe 081

Es wird zur Klarstellung auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 5 BayFAG verwiesen. Es wird klargestellt, dass dies auch für Geldbußen und Verwarnungsgelder aus der kommunalen Verkehrsüberwachung gilt (bislang wurden nur die Verwarnungsgelder aus der kommunalen Verkehrsüberwachung erwähnt).

Gruppe 26

Es wird klargestellt, dass Geldbußen und Verwarnungsgelder (Bezeichnung bislang: Verwarnungs- und Bußgelder) aufgrund von Ortsrecht (Art. 28 GO, Art. 21 Abs. 3 LKrO, Art. 20 Abs. 3 BezO) in der Gruppe 26 zu verbuchen sind, während Geldbußen und Verwarnungsgelder aus dem vom Land überlassenen Aufkommen (auch Geldbußen und Verwarnungsgelder aus der kommunalen Verkehrsüberwachung) in Untergruppe 081 zu verbuchen sind.

und

– der Kommunale Kontenrahmen Bayern (KommKR) – Anlage 2 der VVKommHVSyst-Doppik, dort:

Konto 4139 bzw. Konto 6139

Es wird klargestellt, dass hier die Überlassung des Aufkommens an Verwarnungsgeldern und Geldbußen vom Land zu verbuchen ist, und wird nun zur Klarstellung auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 5 BayFAG verwiesen.

– die Zuordnungsvorschrift zum Kommunalen Kontenrahmen Bayern (ZuVo-KommKR), Anlage 5 der VVKommHVSyst-Doppik, dort:

Konto 4139 und Konto 6139

Es wird klargestellt, dass hier die Überlassung des Aufkommens an Verwarnungsgeldern und Geldbußen vom Land zu verbuchen ist, sowie, dass hier auch Geldbußen und Verwarnungsgelder aus der kommunalen Verkehrsüberwachung zu verbuchen sind, und wird zur Klarstellung auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 5 BayFAG verwiesen.

Konto 4561 und Konto 6561

Es wird zu „Bußgeldern“ klargestellt, dass Geldbußen und Verwarnungsgelder aufgrund von Ortsrecht (Art. 28 GO, Art. 21 Abs. 3 LKrO, Art. 20 Abs. 3 BezO) unter Konto 4651 bzw. 6561 zu verbuchen sind, während Geldbußen und Verwarnungsgelder aus dem vom Land überlassenen Aufkommen (auch Geldbußen und Verwarnungsgelder aus der kommunalen Verkehrsüberwachung) unter Konto 4139 bzw. 6539 zu verbuchen sind.

Nochmals hervorzuheben ist, dass die genannten Änderungen ausschließlich der Klarstellung dienen. Die bislang gültige und bekannte Rechtslage in Bezug auf Geldbußen und Verwarnungsgelder besteht unverändert fort. Insbesondere erfolgt keine Änderung im Hinblick auf die Überlassung des jeweiligen örtlichen Aufkommens der erhobenen Verwarnungsgelder und Geldbußen gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 5 BayFAG.

…“

Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 2.2.2024 – B4-1512-5-20, 841512-9-18

 

Beitrag entnommen aus Gemeindekasse Bayern 12/2024 Rn. 98.