Rechtsprechung Bayern

Rundfunkbeitrag

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Art. 53 BayVwVfG (Hemmung; Verjährung; Rundfunkbeitrag; Erlass; Festsetzungsbescheid)

Amtlicher Leitsatz:

Die Regelungen in Art. 53 Abs. 1 BayVwVfG zu Beginn und Ende der Verjährungshemmung sind für die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen entweder unmittelbar oder aber als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes anwendbar.

BVerwG, Beschluss vom 18.04.2024, 6 B 68.23

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin wehrt sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen. Mit Bescheid vom 3. Januar 2014 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag für das zweite Quartal 2013 in Höhe von 54,85 Euro fest. Der Widerspruch blieb erfolglos.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. September 2014 abgewiesen. Nachdem die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt hatte, ordnete der Verwaltungsgerichtshof im November 2015 mit Blick auf ausstehende Grundsatzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Rundfunkbeitrag das Ruhen des Verfahrens an.

Mit einem nur an den Beklagten gerichteten Sammelanschreiben vom 27. April 2021 wies die Vorsitzende des Berufungssenats darauf hin, dass unter anderem das vorliegende ruhende Verfahren nicht wiederaufgegriffen worden sei mit der Folge, dass es vom Gericht nicht endgültig abgeschlossen werden könne. Nachdem nun alle im Zusammenhang mit der Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht stehenden Fragen geklärt seien, werde darum gebeten, die Verfahren kurzfristig unter Mitteilung des jeweiligen Sachstands wiederaufzugreifen.

Daraufhin hat der Beklagte das Verfahren mit Schriftsatz vom 19. Mai 2021 wiederaufgenommen. Auf das Anhörungsschreiben des Berufungsgerichts zu einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO hat die Klägerin den Berufungssenat wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Tatsache, dass das Berufungsgericht entgegen der ihm obliegenden Rolle Kontakt zu dem Beklagten aufgenommen habe, um die Fortsetzung des Verfahrens herbeizuführen, stehe der Objektivität und Neutralität des Spruchkörpers entgegen. Zudem habe man diese Kontaktaufnahme der Klägerin vorenthalten; ihre Anfragen nach den Hintergründen dieses Vorgehens seien unbeantwortet geblieben. Die Vorinstanz hat den Befangenheitsantrag mit Beschluss vom 30. Juni 2022 ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen abgelehnt.

Mit Urteil vom 16. Mai 2023 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 17/2024, S. 606.