Rechtsprechung Bayern

Einbeziehungssatzung: Regelungsdichte der Festsetzungen

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§ 47 VwGO; § 34 BauGB (Einbeziehungsatzung; Antragsbefugnis; Regelungsdichte der Festsetzungen in einer Einbeziehungssatzung)

Nichtamtlicher Leitsatz:

Entspricht der Regelungsumfang der Festsetzungen einer Einbeziehungssatzung einem (einfachen oder qualifizierten) Bebauungsplan, wird der Regelungsrahmen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB überschritten.

BayVGH, Urteil vom 16.04.2024, 1 N 21.1885

(rechtskräftig)

Zum Sachverhalt:

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Einbeziehungssatzung „S“ in W zur Errichtung eines Doppelhauses, die die Antragsgegnerin am 29. April 2021 beschlossen und am 8. Juni 2021 bekannt gemacht hat.

Durch die Satzung wird eine Teilfläche von circa 2.280 m² des Grundstücks Flur-Nr. 1, Gemarkung W, in den Bebauungszusammenhang des Ortsteils W einbezogen. Im nördlichen Teil sieht die Satzung einen Bauraum für ein Doppelhaus, für Garagen und Carports sowie für einen weiteren Stellplatz unter Darstellung der Grundstückseinfahrt vor. Weiter enthält die Satzung Festsetzungen zur Grundfläche, zur Anzahl der Vollgeschosse, zur Dachform, zur Dachneigung, zur Firstrichtung, zur Wandhöhe, zur Höhe der Oberkante des fertigen Fußbodens über Straßenniveau sowie zu den zu erhaltenden und neu zu pflanzenden Obstbäumen.

Im südlichen Teil der einbezogenen Fläche ist eine private Grünfläche/Streuobstwiese sowie daran anschließend eine Ausgleichsfläche festgesetzt.

Das Satzungsgebiet lag ursprünglich in der „weiteren Schutzzone A (W III A)“ der Verordnung des Landratsamts R über das Wasserschutzgebiet vom 14. Dezember 2015 für die öffentliche Wasserversorgung der Städte K, B und R (WSG-VO), die der Verwaltungsgerichtshof mit rechtskräftigem Urteil vom 12. März 2020 aufgehoben hat (8 N 16.2555, 8 N 16.2556). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5.2 WSG-VO war die Ausweisung neuer Baugebiete in dieser Schutzzone verboten; die Errichtung baulicher Anlagen war nach § 3 Abs. 1 Nr. 5.1 WSG-VO nur unter näher genannten Voraussetzungen zulässig. Das Landratsamt hat am 27. November 2020 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Allgemeinverfügung zum vorläufigen Schutz des Einzugsgebiets für die öffentliche Wasserversorgung der Städte K, B und R in der W-Au auf dem Gebiet der Städte K, B und des Marktes B erlassen. Nach Nr. 1.1.5.2 der Verfügung sind in der weiteren Schutzzone A (III A), in der auch das Satzungsgebiet liegt, neue Baugebiete und wirkungsgleiche Bauvorhaben verboten; die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen ist dort unter näher genannten Voraussetzungen zulässig (Nr. 1.1.5.1). Die Allgemeinverfügung wurde mit Allgemeinverfügung vom 6. November 2023, bekanntgemacht im Amtsblatt des Landkreises R am 24. November 2023, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung um ein Jahr verlängert.

Die Antragstellerin – eine benachbarte Gemeinde – betreibt einen im Schutzbereich gelegenen Trinkwasserbrunnen. Sie erhob im Aufstellungsverfahren Einwände gegen die Einbeziehungssatzung.

Am 12. Juli 2021 stellte die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag.

Der Senat hat mit Beschluss vom 5. August 2021 die Einbeziehungssatzung bis zur Entscheidung über die Hauptsache außer Vollzug gesetzt (1 NE 21.1886).

Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 17/2024, S. 604.