Gesetzgebung

Änderung der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung

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Die unten vermerkte Verordnung zur Änderung der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) vom 9.4.2024 ist am 1.5.2024 in Kraft getreten.

Die wesentlichen Änderungen stellen wir nachfolgend dar.

Neben redaktionellen Änderungen wurde die Regelung zu Dienstbefreiungen bei schweren Erkrankungen eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, neu gefasst. Die hierzu bisher in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d) Doppelbuchst. bb) enthaltene Regelung wurde gestrichen. Die bisherige Regelung wurde in den neu gefassten § 10 Abs. 3 übernommen und um die Möglichkeit einer Dienstbefreiung zur Begleitung eines solchen Kindes bei einer stationären Behandlung erweitert. Die bisherige Regelung, dass Dienstbefreiung bis zu vier Arbeitstage gewährt, werden kann (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d) Doppelbuchst. bb) a.F.) und darüber hinaus eine weitere Dienstbefreiung bis zum Maß der Freistellung von Arbeitnehmern nach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) möglich ist, wurde ebenfalls neu gefasst. Beamten kann nun bei entsprechendem Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 SGB V Dienstbefreiung bis zu 80 % des Ausmaßes der Freistellung von Arbeitnehmern nach § 45 SGB V gewährt werden. Für die verbleibenden 20 % besteht ein Anspruch auf Freistellung nach § 13, welcher den Sonderurlaub (unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn) regelt.

Die Voraussetzung in § 10 Abs. 5, dass Beamten Dienstbefreiung zur Begleitung einer behinderten Person in stationärer Krankenhausbehandlung nur gewährt werden kann, wenn „Dienst- oder Anwärterbezüge – ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung im Monat des Beginns der Freistellung – ein Zwölftel der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen“, wurde ebenfalls mit neu eingefügtem Verweis auf § 44b SGB V ersetzt.

Der Zeitpunkt des Außerkrafttretens der in § 26a normierten Übergangsregelung zur Elternzeit wurde zudem vom 30.6.2023 auf den 31.8.2029 verlegt.

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung vom 9.4.2024 (GVBl S. 70)

Beitrag entnommen aus Die Fundstelle Bayern 17/24, Rn. 191.