Rechtsprechung Bayern

Straßenausbaubeitragsrecht

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Art. 19 KAG (Straßenausbaubeitragsrecht; Abschaffung der Straßenausbaubeiträge; Erstattung; Erstattungsanspruch der Gemeinden; Erneuerung der Straßenentwässerung; Vermögenshaushalt; Verwaltungshaushalt)

Amtliche Leitsätze:

Nach Abschaffung der Straßenausbaubeiträge zum 1. Januar 2018 scheidet der Anspruch einer Gemeinde gegen den Freistaat Bayern auf Erstattung von entgangenen Beiträgen nach Art. 19 Abs. 9 Satz 1 bis 5 KAG aus, wenn für die jeweilige Straßenausbaumaßnahme Ausgaben im Verwaltungshaushalt, nicht aber im Vermögenshaushalt veranschlagt waren. Für eine erweiternde Auslegung des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG ist auch dann kein Raum, wenn die Veranschlagung der Ausgaben für eine nach alter Rechtslage beitragsfähige Ausbaumaßnahme (hier: Erneuerung der Straßenentwässerung) im Verwaltungshaushalt rechtmäßig oder jedenfalls vertretbar war.

BayVGH, Urteil vom 13.06.2024, 6 BV 22.1215

(rechtskräftig)

Zum Sachverhalt:

Die klagende Stadt begehrt vom beklagten Freistaat Bayern die Erstattung von entgangenen Straßenausbaubeiträgen für die 2017 abgeschlossene Erneuerung der Straßenentwässerung der TStraße, die sie seit dem 1. Januar 2018 wegen der Änderung des Kommunalabgabengesetzes (durch Gesetz vom 26.06.2018, GVBl. S. 449) nicht mehr von den bevorteilten Grundstückseigentümern erheben darf.

Die Klägerin hatte für das Haushaltsjahr 2016 im Verwaltungshaushalt des kameralistisch geführten Haushaltsplans für die Sanierung der Mischwasserkanäle im Ortsteil T Ausgaben von 230 000 Euro angesetzt (Haushaltsstelle 7000 5152 – Unterhalt der Entwässerungsanlagen). Im Rahmen dieser Gesamtmaßnahme wurde von April 2016 bis April 2017 in der 543 m langen „TStraße zwischen Mündung P-Straße bis Eintritt in den Außenbereich“ (im Folgenden T-Straße) auf einer Länge von 148,2 m der vor 1962 verlegte, schadhafte Mischwasserkanal in geschlossener Bauweise mittels Inliner saniert. Die Klägerin setzte den auf die Straßenentwässerung der T-Straße entfallenden Anteil mit 25 Prozent der Gesamtkosten in diesem Bereich an (35.199,66 Euro: 4 = 8799,92 Euro). Gestützt auf ihre Ausbaubeitragssatzung (vom 18.12.2003) beziffert sie nach Abzug eines städtischen Eigenanteils von 40 Prozent die verbleibenden (umlagefähigen) Kosten auf 5279,95 Euro.

Unter dem 27. März 2019 beantragte die Klägerin bei der Regierung von S die Erstattung der entgangenen Straßenausbaubeiträge nach Art. 19 Abs. 9 KAG.

Die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. März 2022 abgewiesen.

Die Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der sie den Erstattungsanspruch weiterverfolgt.

Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 19/2024, S. 676.