Dem unten vermerkten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 3.5.2024 lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger ist Erwerber eines durch Hochwasser geschädigten Restaurants, für dessen Wiederherstellung die Beklagte 2013 im Rahmen eines Aufbauhilfeprogramms eine Zuwendung in Höhe von 91.743 Euro gewährt hatte. Nachdem der Kläger im Oktober 2018 die Verwendungsnachweise und Rechnungen einreichte, widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 4.12.2019 den Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 2013 in Höhe von 82.752 Euro, weil der Kläger die Zuwendung in dieser Höhe nicht für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet habe. Die dagegen vom Kläger erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) und sein Antrag auf Zulassung der Berufung beim VGH waren jeweils erfolglos. Dem Beschluss des VGH können wir Folgendes entnehmen:
1. Die Jahresfrist in Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG beginnt nicht vor Einreichung der Verwendungsnachweise zu laufen
„Nachdem der Kläger die letzten Unterlagen zu den Verwendungsnachweisen erst am 24.10.2018 bei der Beklagten einreichte, kommt ein früherer Fristbeginn entgegen dem klägerischen Vortrag von vornherein nicht in Betracht. Denn maßgeblich für die Entscheidung über den Widerruf der Zuwendung war der Nachweis der zweckgerechten Verwendung der bewilligten Mittel für dieWiederherstellung der Betriebsfähigkeit des durch das Hochwasser im Mai/Juni 2013 geschädigten Unternehmens entsprechend dem Bewilligungsbescheid vom 30.8.2013 …“
2. Die Jahresfrist beginnt erst nach der – bei Widerruf einer Zuwendung zwingend zu gewährenden – Gelegenheit zur Stellungnahme des Betroffenen zu laufen
„Auch mit Eintreffen der Verwendungsnachweise am 24.10.2018 begann die Entscheidungsfrist für die Behörde noch nicht zu laufen. Es liegt auf der Hand, dass die in den Verwendungsnachweisen enthaltenen Informationen von der Behörde zunächst zur Kenntnis genommen und geprüft werden mussten; das VG ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Jahresfrist nach Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG nicht um eine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist handelt. Für einen früheren Fristbeginn als den 4.12.2018, bei dessen Annahme die Jahresfrist bis zum 4.12.2019 lief, an dem der Bescheid vom gleichen Tag der Bevollmächtigten des Klägers zuging, gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Abgesehen davon war dem Kläger vor Erlass des Widerrufsbescheids Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und deren Ergebnis – auch im Hinblick auf die Ermessensausübung – abzuwarten. Davon ist das VG zu Recht ausgegangen (s. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 10.8.2022 – 22 ZB 21.1653 – juris Rn. 43).
Soweit der Kläger meint, die bis zum ,3.12.2018‘ gesetzte Äußerungsfrist sei unnötig gewesen, ist offenbar die bis zum 3.12.2019 gesetzte Frist zur Reaktion auf die Anhörung gemeint, auf die das VG Bezug genommen hat und die aus den vorgenannten Gründen nicht verzichtbar war. Darauf kommt es aber letztlich nicht an, da die Widerrufsfrist selbst bei einem Fristbeginn am 4.12.2018 gewahrt worden wäre. …“
3. Anforderungen an eine förderfähige Rechnung über Ingenieurleistungen unter Geltung der HOAI 2013
„Das bloße Vorbringen, der in den Rechnungen, die von der Ingenieurgesellschaft des Klägers ausgestellt wurden, angesetzte Stundenumfang sowie das Stundenhonorar seien angemessen gewesen und die Beklagte habe eine Aufstellung nach HOAI nicht gefordert, genügt insoweit nicht. Das VG hat gerade bemängelt, dass eine nach Anlage 10 zur HOAI 2013 vorgesehene Kostenberechnung nach DIN 267 und ein Vergleich mit der Kostenschätzung nicht vorgelegt worden seien. Selbst wenn die Beklagte den Kläger – wie dieser meint – nicht ausdrücklich darauf hingewiesen haben sollte, dass sie eine Aufstellung nach der HOAI 2013 erwarte, durfte der Kläger nicht davon ausgehen, dass er für die nach den in Frage stehenden Rechnungen erbrachten Planungsleistungen in Höhe von insgesamt 40.000 j, die zum Teil mit einem Stundensatz von 190 j berechnet wurden, ohne weiteres eine Förderung erhalten würde. Denn ihm musste klar sein, dass er damit deutlich von der HOAI 2013 abwich, die nach ihrem § 1 die Berechnung der Entgelte für die Grundleistungen der Ingenieure regelt, woran auch der Kläger im Rahmen des Förderverfahrens gegenüber der Beklagten gebunden war. Aus welchen Gründen die in den Rechnungen angegebenen Beträge dennoch förderfähig hätten sein sollen, hat der Kläger nicht dargelegt …“
[…]Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Fundstelle Bayern 03/2025, Rn. 26.