BayVGH, Beschluss vom 11.09.2024, 15 N 24.774
§ 47 VwGO; § 3 BauGB
Normenkontrolle; Öffentlichkeitsbeteiligung; Bekanntmachung; nicht vollständige Auslegung angegebener Unterlagen; bewertende Zusätze
Amtlicher Leitsatz
Die Beifügung des bewertenden Zusatzes „keine Konflikte zu erwarten” bei den Angaben umweltbezogener Informationen in der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung wird der Anstoßfunktion nicht gerecht.
Zum Sachverhalt
Die Antragsteller wenden sich gegen den am 7. Mai 2024 bekannt gemachten, vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Fachmarktzentrum an der S-Straße” der Antragsgegnerin.
Am 3. Mai 2021 fasste die Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Fachmarktzentrum an der S-Straße”. Das Plangebiet liegt am östlichen Ortseingang von P zwischen dem Stadtteil E im Westen und dem G-Markt im Osten. Festgesetzt ist ein Sondergebiet mit Einkaufszentrum für Einzelhandelsbetriebe sowie für großflächige Einzelhandelsbetriebe. In dem Fachmarktzentrum werden ein Vollsortimenter, ein Discounter, ein Drogeriemarkt sowie fünf weitere Fachmärkte im Bereich des Handels für den Verkauf an den Endverbraucher angesiedelt. Das Fachmarktzentrum wird in drei Gebäudeeinheiten realisiert, deren Ausrichtung zu keinen erhöhten Lärmemissionen für die Umgebung, besonders für die unmittelbar im Westen angrenzende Wohnbebauung mit Einfamilienhäusern, führen soll.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des unmittelbar westlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks Flur-Nr. 1 Gemarkung P, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Der Antragsteller ist der Lebensgefährte der Antragstellerin und bewohnt mit dieser zusammen das auf dem Grundstück erbaute Wohngebäude. Die Antragstellerin hat sowohl einzeln als auch im Rahmen einer Interessengemeinschaft im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen erhoben, die von der Antragsgegnerin am 6. März 2023 behandelt wurden.
Am 27. März 2023 fasste die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Fachmarktzentrum an der S-Straße” wurde am 4. April 2023 bekannt gemacht. Auf entsprechenden Normenkontrollantrag der Antragsteller erklärte der Senat mit Beschluss vom 6. November 2023 den am 4. April 2023 bekannt gemachten Bebauungsplan „Fachmarktzentrum an der S-Straße” wegen eines formalen Fehlers bei der Öffentlichkeitsbeteiligung für unwirksam (15 N 23.1314); die Entscheidung ist rechtskräftig.
Bereits mit Beschluss vom 9. Oktober 2023 leitete die Antragsgegnerin ein ergänzendes Verfahren ein. Im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung erhoben die Antragsteller Einwendungen, über die die Antragsgegnerin am 22. Januar 2024 beschloss. Der Satzungsbeschluss erfolgte am 22. April 2024 und die Ausfertigung am 24. April 2024. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Fachmarktzentrum an der S-Straße” wurde am 7. Mai 2024 ortsüblich bekannt gemacht.
Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2024 erhoben die Antragsteller einen Normenkontrolleilantrag. Auf diesen hin hat der Senat den am 7. Mai 2024 bekannt gemachten, vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Fachmarktzentrum an der S-Straße” der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 30. Juli 2024 bis zur Entscheidung in der Hauptsache wegen formeller Fehler außer Vollzug gesetzt (15 NE 24.762).
Ebenfalls unter dem 7. Mai 2024 stellten die Antragsteller einen Normenkontrollantrag.
Beitrag einsehbar in Bayerische Verwaltungsblätter 5/2025, S. 174 oder hier online.