Rechtsprechung Bayern

Konflikt um Fußgängerzone: Anliegergebrauch und Lieferverkehr

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Art. 2, 12, 14 GG; Art. 8, 14, 17 BayStrWG; Art. 40 BayVwVfG; §§ 42, 80, 146 VwGO

Befristete Teileinziehung einer Ortsstraße zur probeweisen Einrichtung einer Fußgängerzone; Antragsbefugnis für vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Straßeneinziehung; Zuständigkeit für die Anordnung der sofortigen Vollziehung; Adressaten einer Teileinziehung; Gemeingebrauch; Umfang des Anliegergebrauchs; Ermessen

Amtliche Leitsätze:

1. Das Recht auf Anliegergebrauch berechtigt bei Wohngrundstücken in einer innerstädtischen Fußgängerzone regelmäßig nicht zur Anfahrmöglichkeit mit Kraftfahrzeugen.

2. Bei innerörtlich gelegenen, gewerblich genutzten Grundstücken erfasst der Anliegergebrauch regelmäßig die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen, die sich in aller Regel aber auf einen zeitlich begrenzten und nicht notwendig unmittelbar bis vor den Betrieb reichenden Lieferverkehr beschränkt.

Zum Sachverhalt:

Die Antragsteller begehren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine befristete straßenrechtliche Teileinziehung zur probeweisen Einrichtung einer Fußgängerzone in der W-Straße im Teilbereich zwischen dem W-Platz und dem P-Platz.

Die Antragstellerin zu 1 ist Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin einer GmbH, die in dem betreffenden Teilbereich der Straße eine Modeboutique betreibt. Der Antragsteller zu 2 wohnt in dem Teilbereich. Die Antragstellerin zu 3 ist Anwohnerin in einer nahegelegenen, vom P-Platz abzweigenden Straße. Die Antragstellerin zu 4 betreibt in dem Teilbereich der W-Straße eine orthopädische Arztpraxis.

Mit Allgemeinverfügung vom 26. Juli 2024, bekanntgegeben im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 9. August 2024, zog die Antragsgegnerin die bisher als Ortsstraße gewidmete Teilstrecke der W-Straße zwischen dem W-Platz und dem P-Platz befristet bis zum 29. Juli 2025 teilweise ein, indem sie die Widmung in dieser Zeit auf „Fußverkehr, Radverkehr frei, Elektrokleinstfahrzeuge frei, zeitlich begrenzter Lieferverkehr frei, Zufahrt zu den angrenzenden Anwesen für Bewohner gestattet” beschränkte (Nr. 1 des Tenors). Zudem ordnete sie den Sofortvollzug an (Nr. 2 des Tenors) und setzte die Allgemeinverfügung zum 10. August 2024 in Kraft (Nr. 3 des Tenors).

Die Antragsteller haben am 9. August 2024 beim Verwaltungsgericht M gegen die Allgemeinverfügung Klage erhoben und am 12. August 2024 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 19. August 2024 ab.

Gegen den am 20. August 2024 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 26. August 2024 Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 30. August 2024 begründet haben.

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