Dazu ist dem unten vermerkten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 26.7.2024 zu entnehmen:
„Es bestehen aus Sicht des Senats … Bedenken an der Rechtmäßigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung zugunsten der Bietergemeinschaft … GbR aufgrund eines möglichen Verstoßes gegen das Kartellverbot des § 1 GWB. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Zusammenschluss zweier Bieter, die jeder für sich in der Lage wären, ein Angebot abzugeben, zu einer Bietergemeinschaft … eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellen kann (vgl. … Klein in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl. 2021, § 124 GWB Rn. 45 ff.) …
Die Bildung einer Bietergemeinschaft (ist) wettbewerbsrechtlich dann zulässig, wenn jedes der beteiligten Unternehmen aufgrund der betrieblichen und geschäftlichen Verhältnisse zur Abgabe eines eigenständigen Angebots nicht in der Lage ist und erst der Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft sie in die Lage versetzt, ein erfolgversprechendes Angebot abzugeben (vgl. hierzu etwa OLG Schleswig, Beschluss vom 15.4.2014 – 1 Verg 4/13) oder wenn … die Bildung einer Bietergemeinschaft zwischen zwei Unternehmen vorliegt, bei denen zwar jedes für sich hinreichend leistungsfähig ist, aber aktuell anderweitige Bindungen und daher die fehlende Einsatzfähigkeit vorhandener Kapazitäten vorliegt.“
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26.7.2024 – 12 CE 24.1067
Beitrag entnommen aus Gemeindekasse Bayern 7/2025, Rn. 63.