Rechtsprechung Bayern

Auswirkungen der Abschaffung der Hotelmeldepflicht auf die Meldepflicht für Kurbeiträge

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Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz vom 23.10.2024 (BGBl I Nr. 323) wurde u.a. die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige abgeschafft. Diese Änderungen traten am 1.1.2025 in Kraft. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) hat zu den Auswirkungen mit dem unten vermerkten Schreiben vom 29.11.2024 Folgendes ausgeführt:

Meldeflicht für Kurbeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz

„Bislang existierten für Unterkunftsbetreiber zwei Verpflichtungen: Eine Pflicht zur Erhebung der Daten der beherbergten Personen auf besonderen Meldescheinen (und deren Aufbewahrung) nach § 30 des Bundesmeldegesetzes (BMG) und eine Verpflichtung zur Meldung der kurbeitragspflichtigen Personen an die Gemeinde nach dem bayerischen Kommunalabgabengesetz (KAG) für die Erhebung von Kurbeiträgen (Art. 7 Abs. 4 KAG i.V.m. einer gemeindlichen Kurbeitragssatzung).

Bislang konnte beiden Meldeverpflichtungen auf einem Formular nachgekommen werden und somit Synergieeffekte genutzt werden. Die bisherige Musterkurbeitragssatzung (abrufbar unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV96649/true) verweist bzgl. dieser Verpflichtungen selbst nicht unmittelbar auf die Hotelmeldepflicht nach den §§ 29 und 30 BMG. In den Hinweisen zu den einzelnen Bestimmungen unter Punkt 2.3 (zu § 5 Abs. 1) wird lediglich ausgeführt, dass soweit möglich die Angaben nach dem Melderecht und dem Kurbeitragsrecht in einem Formular zusammengefasst werden sollten.

Beide Meldeverpflichtungen sind jedoch unabhängig voneinander zu sehen. Der Wegfall der Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige nach dem BMG hat keinen Einfluss darauf, dass weiterhin die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Daten der Kurgäste und die Meldepflicht der Unterkunftsbetreiber nach Art. 7 Abs. 4 KAG i.V.m. einer gemeindlichen Kurbeitragssatzung existiert. Das StMI geht daher nicht davon aus, dass Änderungen der Kurbeitragssatzungen insoweit notwendig sind, sofern sich die Gemeinden an der bisherigen Mustersatzung orientieren und lediglich Synergieeffekte bei den Formularen nutzten. Die Gemeinden sollten ihre Kurbeitragssatzungen daraufhin überprüfen, ob sie selbst – in Abweichung von der Kurbeitragsmustersatzung – darüberhinausgehende Bezüge zur Hotelmeldepflicht nach dem BMG vorgenommen haben und daraus ein Anpassungsbedarf resultiert.

Für die Erhebung der Kurbeiträge sind folgende Daten notwendig:

– Name, Vorname,

– die Anschrift (der Hauptwohnung),

– das Geburtsdatum,

– der Tag der Ankunft und der (vorgesehene) Abreisetag

– Im Falle der Geltendmachung einer Schwerbehinderung ist diese der einhebenden Stelle durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises nachzuweisen, wobei keine Kopie angefertigt werden darf.

Die Gemeinden sollten daher sicherstellen, dass im Rahmen der Erhebung der Kurbeiträge von den Kurgästen nur diese Daten erhoben und weitergeleitet werden, und ggf. verwendete elektronische Meldeverfahren oder Formulare entsprechend anpassen. Auf die Einhaltung der Datenschutzinformationen und der daten- schutzrechtlichen Bestimmungen ist – wie auch bereits bisher – zu achten.“

Beherbergungsstatistikgesetz

„Vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) wurde mitgeteilt, dass Verpflichtungen, die auf dem Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG) beruhen, vom Wegfall der Meldepflicht für deutsche Staatsangehörige ebenfalls nicht berührt werden.“

Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 29.11.2024 – B4-1525-4-4

Beitrag entnommen aus Fundstelle Bayern 6/2025, Rn. 59