Art. 6, 7 BayDSchG; 98, 103, 141 BV (Popularklage; Eigentumsrecht; Inhalts- und Schrankenbestimmungen; Entfall der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für die Errichtung von Windenergieanlagen; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Klimaschutz; Schutz natürlicher Lebensgrundlagen)
Amtliche Leitsätze:
- Mit dem Entfall der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für die Errichtung von Windenergieanlagen nach Art. 6 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 BayDSchG entfällt für nicht besonders landschaftsprägende Denkmäler auch die Prüfung der entsprechenden materiellen Anforderungen des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes im bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
- Die Regelungen beschränken als Inhalts- und Schrankenbestimmungen die Rechte der Eigentümer von Denkmälern in verfassungsgemäßer Weise. Sie sind insbesondere – auch in der Zusammenschau mit den gesetzlichen Pflichten, die mit dem Eigentum an einem Denkmal verbunden sind – nicht unverhältnismäßig und berühren nicht den Wesensgehalt des Eigentums. 3. Art. 6 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 BayDSchG stellen angesichts der Bedeutung des gesetzgeberischen Ziels des Klimaschutzes als Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen einen angemessenen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an einem beschleunigten Ausbau von Windenergieanlagen und den privaten Interessen der Denkmaleigentümer dar. Da der Denkmalschutz aufgrund bundes- und landesrechtlicher Vorgaben (§ 2 Satz 1 und 2 EEG 2023 und Art. 2 Abs. 5 Satz 2 BayKlimaG) in Konfliktfällen ohnehin regelmäßig zurückzutreten hat und die bundesrechtlich über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB vermittelte Klagebefugnis von der Änderung des Landesdenkmalrechts unberührt bleibt, ist mit den Vorschriften allenfalls eine geringe zusätzliche Schmälerung der Rechtsposition der Denkmaleigentümer verbunden.
BayVerfGH, Entscheidung vom 05.02.2025, Vf. 7-VII-23
Zum Sachverhalt:
Gegenstand der Popularklage sind Art. 6 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2242-1-WK) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl S. 619) geändert worden ist. Die Vorschriften betreffen die Errichtung von Windenergieanlagen in der Nähe eines Bau- oder Bodendenkmals.
Art. 6 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 BayDSchG wurden (neben anderen Regelungen) durch § 1 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 23. Juni 2023 (GVBl S. 251) eingefügt. Art. 6 Abs. 5 sowie Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und Satz 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft (Art. 26 Abs. 2 BayDSchG).
Die Antragsteller begehren mit ihrer am 16. November 2023 eingereichten Popularklage die Feststellung der Nichtigkeit von Art. 6 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 BayDSchG.
Beitrag entnommen aus Verwaltungsblatt Bayern 9/2025, S. 299.