Rechtsprechung Bayern

Aktueller Nachweis der Grundstücksgrenzen im Liegenschaftskataster

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Art. 2, 21 AbmG (Abmarkung; Einwände gegen frühere Abmarkung; einwandfreie Feststellung des Grenzverlaufs)

Amtliche Leitsätze:

Für die Rechtmäßigkeit der Abmarkung und deren verwaltungsgerichtliche Überprüfung kommt es allein auf die Übereinstimmung des abgemarkten Grenzverlaufs mit dem Inhalt des Liegenschaftskatasters an, nicht aber auf die Übereinstimmung des Liegenschaftskatasters mit dem materiell rechtmäßigen Grenzverlauf. Dieser ist vor den Zivilgerichten zu klären.

BayVGH, Beschluss vom 29.01.2025, 13a ZB 24.1454

Zum Sachverhalt:

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flur-Nr. 53 der Gemarkung R. Mit Schreiben vom 3. November 2021 beantragte er beim Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Würzburg (ADBV) die Abmarkung der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzpunkte und den Erlass eines Abmarkungsbescheids hinsichtlich der Grenze zwischen seinem Grundstück Flur-Nr. 53 und dem benachbarten Grundstück Flur-Nr. 51. Am 7. Dezember 2023 fand ein Vermessungstermin statt, bei dem der Kläger dem Abmarkungsprotokoll 223 zufolge zeitweise anwesend war.

Es wurden laut Protokoll die Grenzpunkte der Flur-Nr. 50, 51, 53 und 273/12 in der Örtlichkeit überprüft. Im Umfeld der Flurstücke wurden zwei Grenzmeißelzeichen, ein Grenzstein und ein Grenznagel vorgefunden. Zwei Grenzpunkte, die Punkte 5557 und 5578, wurden wiederhergestellt, den Beteiligten vorgewiesen und abgemarkt. Auf die Abmarkung des Grenzpunkts 5556 wurde wegen seiner Lage gemäß Art. 6 AbmG verzichtet. Der Kläger unterzeichnete das Abmarkungsprotokoll vom 7. Dezember 2023 nicht.

Mit dem streitgegenständlichen Abmarkungsbescheid vom 8. Januar 2024 wurde dem Kläger die am 7. Dezember 2023 vorgenommene Abmarkung unter Bezugnahme auf eine beigefügte Skizze bekanntgegeben. Hiergegen erhob der Kläger am 5. Februar 2024 Klage, mit der er zum einen beantragte, den Abmarkungsbescheid vom 8. Januar 2024 aufzuheben, zum anderen den Beklagten zu verpflichten, die Grenzermittlung/-wiederherstellung bzgl. des nicht vom Abmarkungsbescheids umfassten Grenzpunkts 5579 und bzgl. des Grenzpunkts 5578 neu vorzunehmen.

Mit dem vorliegend angegriffenen Urteil vom 17. Juli 2024 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine Begehren weiter.

Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 09/2025, S.305.