Dazu heißt es in der unten vermerkten Bek des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 14.3.2025:
„Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) – Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben. Gefördert wird ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Es werden wasserwirtschaftliche Vorhaben von öffentlichem Interesse gefördert, die ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnten. Unbeschadet des Art. 8 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes werden die notwendigen Vorhaben zur Sicherstellung der Wasserversorgung und der Bau von Abwasseranlagen mit Zuwendungen gefördert, um insbesondere unzumutbar hohe Gebühren- und Beitragsbelastungen für die Bürgerinnen und Bürger zu vermeiden. Die Förderrichtlinien sollen einen wirksamen Anreiz für kostengünstige Lösungen bieten.
Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) und die nachgeordneten Behörden führen gemäß Nr. 12 VV zu Art. 44 BayHO Erfolgskontrollen von Förderprogrammen (Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrollen) durch. Nachfolgend werden die Bestimmungen aufgeführt, die für die Förderung nichtstaatlicher Wasserbauvorhaben, öffentlicher Wasserversorgungsanlagen und öffentlicher Abwasserentsorgungsanlagen gemeinsam gelten. In den Anhängen Teile A bis C werden ergänzende oder abweichende Regelungen für die jeweiligen Förderbereiche aufgeführt. Sonderregelungen eines Förderbereichs gelten nicht für einen anderen Förderbereich.
Diese Bekanntmachung tritt am 1.4.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.“
Bek des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 14.3.2025 (BayMBl Nr. 135)
Beitrag entnommen aus Die Gemeindekasse Bayern 13/2025, Rn. 110.

