Rechtsprechung Bayern

Zugang zu Umweltinformationen

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Art. 12 BayUIG, Art. 5 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Erfolgreiche Berufung einer anerkannten Umweltvereinigung; Klage gegen die Erhebung von Kosten anlässlich eines Antrags auf Zugang zu Umweltinformationen nach BayUIG; einfache schriftliche Auskunft; Gebührenbemessung; angemessene Höhe der Gebühr)

Amtlicher Leitsatz:

Art. 12 Abs. 2 BayUIG ist unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass im Fall einer Antragstellung durch eine anerkannte Umweltvereinigung der Umstand der Gemeinwohlorientierung durch einen „Abschlag” berücksichtigt werden muss, wenn die Vereinigung mit der Antragstellung wie im Regelfall kein wirtschaftliches Interesse verfolgt.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger, eine nach § 3 UmwRG i. V. m. § 63 Abs. 2 BNatSchG anerkannte, in Bayern landesweit tätige Naturschutzvereinigung, wendet sich gegen die Erhebung von Kosten anlässlich eines Antrags auf Zugang zu Umweltinformationen.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2021 beantragte der Kläger beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten W (im Folgenden: Amt) Zugang zu Umweltinformationen „betreffend die Schutzwaldsanierung im Natura-2000-Gebiet ‚M-Gebirge’ (Gebiets-Nr. 8336-371)”; als begehrte Informationen sind in dem Schreiben „die Berichte zu den forstlichen 5-Jahresplanungen und den Schutzwaldsanierungsprojekten” und „die Ergebnisse der langfristigen Schutzwaldsanierungsplanung” genannt.

Das Amt übersandte dem Kläger zusammen mit einem Schreiben vom 17. August 2021 „drei.pdf-Dokumente mit den Ergebnissen der langfristigen Schutzwaldsanierungsplanung im Natura 2000-Gebiet M-Gebirge”. In Bezug auf die 5-Jahresplanung heißt es in dem Schreiben, diese werde derzeit intensiv überarbeitet, weshalb noch zahlreiche Änderungen an ihr zu erwarten seien; daher werde der Antrag insoweit abgelehnt. In Bezug auf die Berichte zu Schutzwaldsanierungsprojekten werde um Konkretisierung gebeten („welche Daten zu Schutzwaldsanierungsmaßnahmen aus welchem Zeitraum”). Für die Übermittlung der Daten würden Gebühren erhoben werden. Der zu erwartende Betrag dürfte momentan in der Größenordnung von rund 500 Euro liegen.

Mit Schreiben vom 24. August 2021 beanstandete der Kläger die Unvollständigkeit der übermittelten Unterlagen. Hinsichtlich der Schutzwaldsanierungsprojekte schränkte er seinen Antrag räumlich und zeitlich ein. Zusätzlich beantragte er Zugang zu allen beim Amt „vorhandenen Umweltinformationen zu dem Sanierungsprojekt bzw. [den] Sanierungsprojekten Steigbau am W-Berg im Sanierungsgebiet H im Jahr 2019”.

Zusammen mit einem Schreiben vom 23. September 2021 übersandte das Amt dem Kläger hierauf „für das gewünschte Gebiet und die gewünschten Zeiträume sowohl eine tabellarische Zusammenstellung der angefragten Maßnahmen, eine Karte im Maßstab 1:25.000 zur Übersicht sowie zwei shape-files (Pflanzungen und Steiginstandsatzung W-Berg 2019)”.

Nachfolgend übermittelte das Amt dem Kläger eine „Kostenrechnung” vom 14. Oktober 2021. In dieser ist von einer „Gebühr für die Bearbeitung [des] Umweltinformationsantrags” die Rede. Der „Gesamtbetrag” beläuft sich auf 668,38 Euro. Als (Einzel-)Beträge sind genannt 496,48 Euro für die Tätigkeit von Forstamtmann F im Umfang von acht Stunden, 119,40 Euro für die Tätigkeit von Forstoberrat E im Umfang von 1,5 Stunden und 52,50 Euro für die „Übermittlung von sieben Dateien per E-Mail”. Die Kosten bemäßen sich gemäß Art. 12 BayUIG am Verwaltungsaufwand. Bei der Ermittlung der Kosten sei das eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt worden. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält die Kostenrechnung vom 14. Oktober 2021 nicht.

In einem Schreiben des Klägers an das Amt vom 8. November 2021, das als Betreff „Widerspruch gegen die Kostenrechnung” nennt, bestritt dieser „die Richtigkeit der Rechnung dem Grunde und der Höhe nach”.

Zusammen mit einem Schreiben vom 22. November 2021 übersandte das Amt dem Kläger hierauf eine „korrigierte Kostenrechnung” vom 22. November 2021, die eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. In dieser ist der Betrag für die „Übermittlung von sieben Dateien per E-Mail” nicht mehr angeführt; als „Gesamtbetrag” wird dementsprechend ein Betrag von 615,88 Euro genannt. In der „korrigierten Kostenrechnung” heißt es wiederum, die Kosten bemäßen sich gemäß Art. 12 BayUIG am Verwaltungsaufwand; bei der Ermittlung der Kosten sei das eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt worden. Zur „Erläuterung im Übrigen” wird auf das „Antwortschreiben” vom 22. November 2021 Bezug genommen.

Der Kläger hat am 17. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht M gegen den „Gebührenbescheid” vom 22. November 2021 Klage erhoben. In einem Schriftsatz vom 24. Mai 2022 hat er klargestellt, dass sich die Klage sowohl gegen die Kostenrechnung vom 14. Oktober 2021 als auch gegen die geänderte Kostenrechnung vom 22. November 2021 richte.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. September 2023 abgewiesen.

Mit Beschluss vom 6. Juni 2024, dem Kläger zugestellt am 17. Juni 2024, hat der Senat auf dessen Antrag die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 13/2025, S. 460.