Rechtsprechung Bayern

Vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans

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Nichtamtlicher Leitsatz

Das Abänderungsverfahren nach § 47 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 7 VwGO analog findet auch dann Anwendung, wenn die Gemeinde, deren Bebauungsplan durch einen Beschluss nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt worden ist, ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Heilung der festgestellten Mängel durchgeführt hat. (Siehe den unten vermerkten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs von 22.04.2025.)

Aus den Gründen

Die Antragsteller begehren im Hauptsacheverfahren (15 N 23.1454), den Bebauungsplan Nr. 51 „Sondergebiet Tierklinik“ mit integriertem Grünordnungsplan der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Sie sind Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks Flur-Nr. 1 Gemarkung G, das im Westen, Norden und Osten an den Geltungsbereich des Bebauungsplans grenzt. Auf deren Antrag im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes setzte der Senat mit Beschluss vom 20.02.2024 den am 07.07.2023 bekannt gemachten Bebauungsplan bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug (15 NE 23.1455).

Aus Anlass der Außervollzugsetzung des Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 18.06.2024 ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerbehebung eingeleitet. In dessen Verlauf wurden einige Festsetzungen geändert sowie unter anderem die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung sowie die Immissionsprognose für Gerüche überarbeitet. Nach Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit beschloss die Antragsgegnerin am 09.12.2024 über die eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen sowie den Bebauungsplan als Satzung. Die Ausfertigung erfolgte am 17.12.2024 und die Bekanntmachung am 18.12.2024, wobei verfügt wurde, dass der Bebauungsplan rückwirkend zum 07.07.2023 in Kraft tritt. Mit Schriftsatz vom 14.01.2025 hat die Antragsgegnerin die Änderung des Beschlusses vom 20.02.2024 (15 NE 23.1455) beantragt, der sich die Beigeladenen angeschlossen haben.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung lägen nach der Durchführung des ergänzenden Verfahrens nicht mehr vor. Sie hat beantragt, den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20.02.2024, Az. 15 NE 23.1455, abzuändern und den Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 51 „Sondergebiet Tierklinik“ bis zur Entscheidung in der Hauptsache abzulehnen.

II. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Abänderung des Beschlusses des Senats vom 20.02.2024 (15 NE 23.1455) hat in der Sache Erfolg.

Der Senat hält es aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit für sachgerecht, die Beteiligten mit der Stellung im Verfahren zu bezeichnen, die sie im Ausgangsverfahren hatten (vgl. BayVGH, B.v. 31.08.2018 – 9 NE 18.6 – juris Rn. 10 m.w.N.).

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens in der Hauptsache und des gegenständlichen Abänderungsverfahrens ist nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens der ursprüngliche Bebauungsplan in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat (vgl. BVerwG, U.v. 24.03.2010 – 4 CN 3.09 – juris Rn. 15 m.w.N.).

1. Dem Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 20.02.2024 stehen keine verfahrensrechtlichen Hindernisse entgegen.

Das Abänderungsverfahren nach § 47 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 7 VwGO analog findet auch dann Anwendung, wenn die Gemeinde, deren Bebauungsplan durch einen Beschluss nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt worden ist, ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Heilung der festgestellten Mängel durchgeführt hat. Mit der Wiederholung der Abwägung und des Satzungsbeschlusses ist zwar ein neuer Plan entstanden, der auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Gestalt, wie er nach Behebung des Mangels wirksam in Kraft gesetzt worden ist, Gegenstand des Normenkontrollverfahrens wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.01.2017 – 4 BN 18.16 – juris Rn. 7 m.w.N.). Gleichwohl liegt kein anderer Verfahrensgegenstand als im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO (15 NE 23.1455) vor, weil der angefochtene Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren jedenfalls in seinen maßgeblichen Grundzügen nicht geändert wurde (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 31.08.2018 – 9 NE 18.6 – juris Rn. 14 f.).

Nach § 47 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO analog kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse nach § 47 Abs. 6 VwGO unabhängig von etwaigen Anträgen oder Anregungen der Beteiligten jederzeit ändern oder aufheben (vgl. BVerwG, B.v. 25.02.2015 – 4 VR 5.14 – juris Rn. 9 f. m.w.N.). Beantragt ein Beteiligter die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 47 Abs. 6 i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO – wie hier –, gilt im Ergebnis nichts anderes (vgl. BVerwG, B.v. 16.09.2015 – 4 VR 2.15 – juris Rn. 3 f.; BVerwG, B.v. 12.07.2016 – 4 VR 13.16 – BauR 2016, 1770, juris Rn. 5, jeweils m.w.N.).

Entsprechend § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann sich die Antragsgegnerin auch auf veränderte Umstände berufen, die ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen können (vgl. BayVGH, B.v. 22.08.2017 – 15 NE 17.1221 – juris Rn. 21 f. m.w.N.) Sie hat nach Außervollzugsetzung des Bebauungsplans aufgrund des Beschlusses des Senats vom 20.02.2024 ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB unter anderem zur Behebung des vom Senat festgestellten Ausfertigungsmangels, zur Änderung unwirksamer Festsetzungen sowie zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abwägung vor allem im Hinblick auf Lärm- und Geruchsimmissionen durchgeführt, die eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen (erneut) abgewogen und den Bebauungsplan am 09.12.2024 (erneut) als Satzung beschlossen.

[…]

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Die Gemeindekasse Bayern 20/2025, Rn. 173.