Rechtsprechung Bayern

Haltverbot zugunsten der Feuerwehr

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Dem unten vermerkten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 5.8.2025 lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin wendet sich gegen ein von der beklagten Gemeinde angeordnetes eingeschränktes Haltverbot vor ihrem Anwesen in der S.-Straße.

Bereits im Jahr 2015 hatte die Beklagte dort ein solches Haltverbot erlassen, das jedoch vom Verwaltungsgericht (VG) mit rechtskräftigem Urteil vom 21.12.2016 aufgehoben wurde, weil keine besondere Gefahrenlage nachgewiesen werden konnte. Dennoch erließ die Beklagte im Jahr 2020 erneut mehrere Haltverbote in der S.-Straße, darunter auch ein eingeschränktes Haltverbot auf der Nordseite vor dem Anwesen der Klägerin mit einer Geltungsdauer von 7 bis 18 Uhr. Zur Begründung verwies sie auf die Notwendigkeit, Rettungs- und Einsatzfahrzeugen freie Fahrt zu gewährleisten, sowie auf ein hohes Verkehrsaufkommen durch Schule, Bergbahn und einen Märchenpark.

Das VG hob diese Anordnung 2023 erneut auf. Es sah die Rechtskraft des Urteils von 2016 als entgegenstehend an, da keine objektiv neue Gefahrenlage vorgetragen oder erkennbar sei. Weder Stellungnahmen von Feuerwehr und Rettungsdiensten noch eine Verkehrszählung könnten eine Änderung der Sachlage begründen, da sich beide auf bereits bekannte Umstände bezögen. Auch die zeitliche Beschränkung ändere daran nichts.

Die Gemeinde legte Berufung ein und führte an, die neue Anordnung unterscheide sich von der früheren durch die zeitliche Begrenzung. Zudem habe eine Verkehrszählung den erheblichen Verkehr bestätigt, die Besucherzahlen seien infolge der Corona-Pandemie stark angestiegen und neue Erkenntnisse zur Beeinträchtigung von Bergwacht und Feuerwehr lägen vor.

Der VGH hat das Urteil des VG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Seinem Urteil entnehmen wir auszugsweise Folgendes:

1. Reichweite der Rechtskraft der Aufhebung einer inhaltsähnlichen verkehrsrechtlichen Anordnung in einem früheren Prozess

„Die Rechtskraft des Urteils vom 21.12.2016 steht der angegriffenen verkehrsrechtlichen Anordnung… deshalb nicht entgegen, weil sie auf neue Erkenntnisse zur Behinderung von Feuerwehr, Bergwacht sowie Rettungsdienst durch parkende Fahrzeuge gestützt wurde, zu denen das rechtskräftige Urteil keine Aussage enthält.

Zwar ist anerkannt, dass die Rechtskraftwirkung unabhängig davon besteht, ob das rechtskräftig gewordene Urteil die seinerzeit bestehende Sach- und Rechts-lage erschöpfend und zutreffend gewürdigt hat (vgl. BVerwG, U.v. 18.9.2001 – 1 C 7.01 – BVerwGE 115, 118 = juris Rn. 13; U.v. 30.8.1962 – I C 161.58 – BVerwGE 14, 359 = juris Rn. 9). Eine Befreiung von der Rechtskraftwirkung tritt demzufolge grundsätzlich nicht allein deshalb ein, weil sich nachträglich neue Erkenntnisse über zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorhandene Tatsachen ergeben … Einer Änderung des Sachverhalts gleichgestellt wird allein im Fall des Beweisnotstands die einem Beteiligten erst nach Abschluss des Vorprozesses eröffnete Möglichkeit der Beschaffung neuer Beweismittel … Zudem hat das BVerwG offengelassen, ob die Rechtskraftwirkung bei unrichtigen Urteilen dann entfällt, wenn die Aufrechterhaltung des durch die Vorentscheidung geschaffenen Zustands schlechthin unerträglich wäre …

Nach Auffassung des Senats ergibt sich hier jedoch etwas anderes mit Blick auf die Besonderheiten der verkehrsrechtlichen Anordnung. Den Straßenverkehrsbehörden obliegt nach ständiger Rechtsprechung eine Pflicht zur Darlegung und Dokumentation der Gefahrenlage als tatbestandliche Voraussetzung der Anordnung (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2020 – 11 ZB 20.2176 – NJW 2021, 961 Rn. 22; …). Dementsprechend wird das gerichtliche Prüfprogramm im Wesentlichen durch die von der Behörde genannten Gründe beschränkt. Ist eine Gefahrenlage nicht dokumentiert, ermitteln die Verwaltungsgerichte – soweit für den Senat ersichtlich – nach ständiger Praxis nicht von Amts wegen, sondern heben die angegriffene Verfügung ohne Weiteres auf (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 28.12.2020 a.a.O. Rn. 21–23). So ist im Übrigen auch das VG vorgegangen und hat sein Urteil im Vorprozess maßgeblich darauf gestützt, die Beklagte habe eine Gefahrenlage nicht tragfähig dargelegt. Im Grunde genommen beschränkt sich die Beanstandung im rechtskräftigen Urteil damit darauf, eine Gefahrenlage sei nicht dokumentiert. Deshalb erscheint es sachgerecht, der Behörde – auch ohne Beweisnotstand im Vorprozess – zuzugestehen, bei der Darlegung und Dokumentation nachzubessern und die Anordnung erneut zu erlassen, wenn sich neue relevante Erkenntnisse ergeben.

Dafür streitet auch, dass § 45 StVO der Gefahrenabwehr dient und Anordnungen danach in Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) stehen. Die Straßenverkehrsbehörde ist gehalten, sich um die Optimierung der Sicherheit im Straßenverkehr zu bemühen, auch um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. dazu Steiner in MüKoStVR, 1. Aufl. 2016, § 45 StVO Rn. 1, 5). Damit wäre es schwer vereinbar, wenn Defizite bei der Ermittlung, Dokumentation und Darlegung in der Vergangenheit dazu führten, dass eine objektiv bestehende Gefahrenlage sehenden Auges hinzunehmen wäre, bis eine Änderung der Sachlage festgestellt werden kann. Dies gilt umso mehr, als sich häufig nicht trennscharf unterscheiden lässt, ob Erkenntnisse zu Gefahren im – ständigen Schwankungen unterliegenden – Straßenverkehr auf neue oder vorbestehende, allein neu erkannte Umstände zurückzuführen sind.

Davon ausgehend liegen hier neue Erkenntnisse vor, die eine erneute Entscheidung der Beklagten ohne Verstoß gegen die Bindungswirkung gemäß § 121 VwGO rechtfertigen. Belange der Rettungsdienste sind in dem Urteil vom 21.12.2016 nicht thematisiert worden. Der Senat ist im Übrigen, auch mit Blick auf das Vorbringen der Vertreter von Bergwacht und Feuerwehr in dem Augenscheintermin, überzeugt, dass es sich hierbei um ein echtes Anliegen handelt, das erst nach dem Vorprozess in den Blick geraten ist.

Schließlich liegt aber auch eine wesentliche Änderung der objektiven Sachlage vor, die die Bindungswirkung des Urteils aus dem Vorprozess entfallen lässt. Diese ergibt sich daraus, dass die Beklagte nunmehr im Rahmen eines Gesamtkonzepts (weitere) Haltverbote für angrenzende Straßenabschnitte erlassen hat, die jedenfalls an Tagen mit hohem Besucherandrang auf den gegenständlichen Bereich durchschlagen können. Bislang war das Parken auf den westlich an den verfahrensgegenständlichen Bereich anschließenden Abschnitten der S. straße (Richtung …bahn) weitgehend erlaubt. Mit den nicht angegriffenen Teilen der streitgegenständlichen Anordnung wird es nunmehr in dem gesamten Bereich ab dem Parkplatz der …bahn auf beiden Seiten verboten. Damit ist zu erwarten, dass der Parkdruck in dem Abschnitt vor dem Anwesen der Klägerin bei Überfüllung des Parkplatzes an der …bahn stark steigen würde, wenn die Beklagte nicht auch hier tätig würde. So hat die Beklagte im Augenscheintermin dargelegt, dass die etwa 200 Parkplätze an der Talstation … grundsätzlich ausreichen. Insbesondere an Wochenenden und in den Ferien könne der Parkdruck aber so groß sein, dass vor der Anordnung des Park- und Haltverbots weit ortseinwärts in der S. straße geparkt worden sei und auch derzeit noch in den Seitenstraßen geparkt werde.“

2. Zuständigkeit des Gemeinderats oder des Bürgermeisters für die Anordnung eines Haltverbots?

„Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Haltverbots bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keine begründeten Bedenken. Dabei bedarf keiner Erörterung, ob die Anordnung ursprünglich an einem Fehler litt, weil der Gemeinderat und nicht der erste Bürgermeister zuständiges Organ für die Entscheidung war (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2024 – 11 B 23.1992 – BayVBl 2024, 629 Rn. 33). Ein solcher wäre jedenfalls geheilt worden, nachdem der Gemeinderat die Anordnung gebilligt hat (vgl. BayVGH, U.v. 21.2.2011 – 11 B 09.3032 – juris Rn. 3.“

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Die Fundstelle Bayern 22/2025, Rn. 237.