§§ 5, 45, 46WaffG; §§ 86, 100VwGO; §§ 3, 4 BVerfSchG
Waffenrechtliche Zuverlässigkeit; Anforderungen an den Grad der Überzeugung vom Vorliegen des Verfolgens der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG genannten Bestrebungen durch eine Vereinigung [volle richterliche Überzeugung]; Relevanz der Einstufung „gesichert extremistische Bestrebung” durch das Bundesamt für Verfassungsschutz für die richterliche Überzeugungsbildung im Waffenrecht; Rechtmäßigkeit der Einstufung der „Jungen Alternative” als „gesichert extremistische Bestrebung”; „Junge Alternative” als verfassungsfeindliche Vereinigung im Sinn von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG ab 28. März 2023; Unterstützung im Sinn von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG
Amtliche Leitsätze:
- Für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b beziehungsweise c WaffG muss feststehen, dass eine Vereinigung Bestrebungen im Sinn von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG verfolgt (Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung). Es genügt nicht, dass (nur) Tatsachen die Annahme der Verfolgung solcher Bestrebungen rechtfertigen.
- Zur Bildung der richterlichen Überzeugung davon, dass eine Vereinigung solche verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgt, können maßgeblich Einschätzungen der Verfassungsschutzbehörden herangezogen werden, weil die einschlägigen Tatbestandsmerkmale des Waffen- und des Verfassungsschutzrechts die gleiche inhaltliche Bedeutung haben. Dem erforderlichen Beweismaß der vollen richterlichen Überzeugung entspricht inhaltlich allerdings nur die verfassungsschutzbehördliche Kategorie der „gesichert extremistischen Bestrebung”.
- Die „Junge Alternative für Deutschland” war (erst) seit ihrer Einstufung als „gesichert extremistische Bestrebung” durch das Bundesamt für Verfassungsschutz mit Gutachten vom 28. März 2023 eine Vereinigung, die Bestrebungen im Sinn von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG verfolgt hat.
- Eine Unterstützung im Sinn von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG ist jedes individuell-zurechenbare, nicht nur geringfügige Tätigwerden, das abstrakt geeignet ist, sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten einer verfassungsfeindlichen Vereinigung auszuwirken. In subjektiver Hinsicht setzt eine Unterstützungshandlung erstens voraus, dass der Erlaubnisinhaber die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Vereinigung erkennt, und zweitens, dass die von seinem Willen getragene Handlung der Vereinigung förderlich sein soll.
BayVGH, Urteil vom 25.07.2025, 24 BV 24.320
Zum Sachverhalt:
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis und gegen die Versagung einer beantragten (weiteren) Waffenbesitzkarte.
Der Kläger ist seit dem 28. Juni 2022 als Sportschütze Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 14 Abs. 6 WaffG („gelbe WBK”). Er beantragte am 23. Oktober 2022 die Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG („grüne WBK”). Im Rahmen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung teilte das Landesamt für Verfassungsschutz durch Schreiben vom 28. Oktober 2022 mit, dass der Kläger vom 15. bis 16. Oktober 2022 am 11. Bundeskongress der „Jungen Alternative für Deutschland” in Thüringen (Apolda) teilgenommen hat; die „Junge Alternative für Deutschland” (Landesverband Bayern) werde seit Januar 2019 im Bereich Rechtsextremismus beobachtet.
Daraufhin lehnte das Landratsamt nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 7. Februar 2023 den Antrag auf Erteilung einer grünen Waffenbesitzkarte ab (Nr. 1), widerrief die erteilte waffenrechtliche Erlaubnis (Nr. 2), verpflichtete den Kläger, seine Waffe samt Munition bis spätestens 20. März 2023 einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und hierüber einen Nachweis vorzulegen (Nr. 3) sowie dazu, die Originalausfertigung der Erlaubnis zurückzugeben (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung der Nummern 3 und 4 wurde angeordnet (Nr. 5) und für den Fall der Nichtbefolgung eine Sicherstellung (Nr. 6a) und ein Zwangsgeld angedroht (Nr. 6b) und dem Kläger Gebühren und Auslagen auferlegt (Nr. 7).
Der Kläger hat am 16. März 2023 hiergegen Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt (außerdem wendete er sich gegen ein fällig gestelltes Zwangsgeld, vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom gleichen Tag – 24 BV 24.331). Mit Beschluss vom 30. August 2023 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab (M 7 S 23.1306). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg. Der Senat ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummern 2 und 6 des Bescheids an und stellte diese gegen die Nummern 3 und 4 des Bescheids wieder her (B.v. 16.11.2023 – 24 CS 23.1709).
Unter Verweis auf diesen Beschluss hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Januar 2024 (M 7 K 23.1302) den angegriffenen Bescheid vom 7. Februar 2023 auf, verurteilte den Beklagten dazu, den Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte vom 23. Oktober 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden, und wies im Übrigen die (Verpflichtungs-)Klage wegen fehlender Spruchreife ab. Es hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Der Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2025 erklärte der Kläger, dass er seit Ende 2016 Mitglied der Partei „Alternative für Deutschland” sei und im Landesverband Berlin auch Mitglied der „Jungen Alternative” geworden war. Er sei dort zum Schatzmeister gewählt worden; das Amt habe er bis zu seinem Umzug nach Bayern im Jahr 2019 innegehabt. Seither sei er nicht mehr Mitglied der „Jungen Alternative”. Am Kongress in Apolda sei er nur einen Tag anwesend gewesen. Für ihn liege hierin keine Unterstützung der „Jungen Alternative”. Er sei dort gewesen, weil er als aktives Mitglied der „Mutterpartei” haben wissen wollen, wie sich die Parteijugend entwickele und positioniere. Außerdem habe er alte Bekannte aus Berlin treffen wollen. Zu dem vorgelegten Foto zum Volkstrauertag 2023 erklärte er, dass er zwar auf dem Foto mit anderen Personen (mutmaßlich „JA-Mitglieder”) abgebildet sei; jedoch sei es ihm nicht um eine Unterstützung der „Jungen Alternative”, sondern um die inhaltliche Botschaft auf dem Kranz und die Kranzniederlegung als solches gegangen.
Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 22/2025, S. 769.

