Rechtsprechung Bayern

Anfechtung von Zwischenentscheidungen

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§§ 124, 124a, 173 VwGO; § 557 ZPO; Art. 86, 91 BV (Fehlendes Rechtsschutzinteresse; erledigter Hoheitsakt; Recht auf den gesetzlichen Richter; Subsidiarität; keine selbstständige Anfechtung von Zwischenentscheidungen; Entscheidung über Ablehnungsgesuch; Verfahrensmangel; Zulassung der Berufung; Anspruch auf rechtliches Gehör)

Nichtamtlicher Leitsatz

Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen über Ablehnungsgesuche in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

BayVerfGH, Entscheidung vom 31.07.2025, Vf. 32-VI-24

Zum Sachverhalt

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts B vom 6. und 14. Mai 2024 im Verfahren B 8 E 24.144 (Eilverfahren) sowie die weiteren Beschlüsse des Verwaltungsgerichts B vom 6. und 14. Mai 2024 im Verfahren B 8 K 24.143 (Hauptsacheverfahren), durch die Ablehnungsgesuche abgelehnt beziehungsweise diesbezügliche Anhörungsrügen des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurden.

Der minderjährige Beschwerdeführer erhob, vertreten durch seine Eltern, mit Schreiben vom 24. Februar 2024 Klage beim Verwaltungsgericht B (B 8 K 24.143) und stellte zugleich einen Antrag nach § 123 VwGO (B 8 E 24.144). Damit begehrte er im Wesentlichen die Zuteilung eines Kinderbetreuungsplatzes in einer bestimmten Wunscheinrichtung der beklagten Stadt (im Folgenden: Beklagte) zum 1. September 2024 und eine Untersagung der Verteilung weiterer Betreuungsplätze an Dritte bis zur Glaubhaftmachung eines fairen und transparenten Verfahrens durch die Beklagte. Mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss vom 14. Mai 2024 im Verfahren B 8 E 24.144 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 123 VwGO ab. Eine dagegen durch den Beschwerdeführer zunächst erhobene Beschwerde nahm dieser mit Schriftsatz vom 13. Juni 2024 zurück, woraufhin der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 14. Juni 2024 12 CE 24.877 einstellte. Das Verfahren in der Hauptsache (B 8 K 24.143) ist noch anhängig.

Mit Schreiben vom 16. April 2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ablehnung des Berichterstatters – Richter am Verwaltungsgericht W – wegen Besorgnis der Befangenheit sowohl im Hauptsache- als auch im Eilverfahren.

Auslöser dafür war ein Telefonat des Berichterstatters mit der Vertreterin der Beklagten vom 19. März 2024, worin vereinbart worden war, dass diese dem Beschwerdeführer zumutbare Plätze in einer Kindertageseinrichtung – nicht zwingend in der Wunscheinrichtung – nachweisen solle; nach der diesbezüglichen gerichtlichen Aktennotiz sollte das Verwaltungsgericht das Nachweisschreiben in Kopie erhalten, sodass daraufhin ein richterlicher Hinweis mit der Aufforderung zur Rücknahme des Antrags (eventuell auch der Klage) gegeben werden könne. Das von der Beklagten daraufhin vorgelegte Nachweisschreiben vom 27. März 2024 wurde an den Beschwerdeführer mit einem richterlichen Hinweis vom 3. April 2024 übersandt, wonach die im Nachweisschreiben erwähnten Angebote nach vorläufiger Prüfung voraussichtlich zumutbar seien und daher dem hilfsweisen Begehren in Ziffer 3 des Antrags- und Klageschriftsatzes entsprächen.

Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, Gründe mitzuteilen, die gegen die Zumutbarkeit sprächen. Da nach vorläufiger Rechtsauffassung kein Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Kinderbetreuungsplatzes bestehe (Hauptanträge), sei es für das Gericht nach derzeitiger Rechtsauffassung nicht erforderlich, das Vergabeverfahren für die Plätze in der Wunscheinrichtung zu überprüfen. In der Folge verlängerte der Berichterstatter auf schriftliche Bitte der Beklagten in beiden Verfahren mit auf den 11. April 2024 datierten Schreiben beziehungsweise Kurzmitteilungen die ursprünglich bis 11. April 2024 gesetzte Frist zur Beantwortung eines Schreibens des Beschwerdeführers vom 17. März 2024 sowie die bis 19. April 2024 gesetzte Frist zur Beantwortung der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu besagtem Nachweisschreiben vom 8. April 2024 bis 20. April 2024.

Das Verwaltungsgericht lehnte die Ablehnungsgesuche in beiden Verfahren nach der Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters in der Besetzung ohne diesen mit den angegriffenen Beschlüssen vom 6. Mai 2024, jeweils zugestellt am 8. Mai 2024, ab.

Die hiergegen mit Schreiben vom 12. Mai 2024 jeweils erhobenen Anhörungsrügen wies das Verwaltungsgericht mit den angegriffenen Beschlüssen vom 14. Mai 2024, jeweils zugestellt am 16. Mai 2024, zurück.

Mit seiner am 21. Juni 2024 eingegangenen Verfassungsbeschwerde, ergänzt durch Schreiben vom 17. November 2024, rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV), seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) und seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV). Er beantragt, die Beschlüsse vom 6. und 14. Mai 2024 in beiden Verfahren aufzuheben und gegebenenfalls weitere mögliche Maßnahmen des Verfassungsgerichtshofs („z. B. Entscheidung über Ablehnungsgesuch”) durchzuführen.

Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 23/2025, S. 807.