Rechtsprechung Bayern

Zeugenaussage in Zivilprozess

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§§ 67,68BGG; § 9 KWG; § 123 VwGO (Bundesbeamtenrecht; Verschwiegenheitspflicht; aufsichtsrechtliches Geheimnis; Aussagegenehmigung; Zeugenaussage in Zivilprozess)

Nichtamtliche Leitsätze

1. Hat ein Prozessgericht ohne Erfolg versucht, nach §376 Abs.1, 3 ZPO bei einer Behörde eine Genehmigung für die Vernehmung eines Beamten (zu den im einzelnen bezeichneten Beweisthemen) einzuholen, hat die im Zivilprozess beweisbelastete Partei das Recht, selbst die Erteilung der Aussagegenehmigung zu beantragen und nach deren Versagung gerichtlich prüfen zu lassen.

2. Die Offenbarung aufsichtsrechtlicher Geheimnisse in einem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess erschwert die effektive Durchführung der Finanzmarktaufsicht und damit die Erfüllung der der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragenen öffentlichen Aufgaben erheblich im Sinn von § 68 Abs.1 BBG.

BayVGH, Beschluss vom 28.05.2025, 6 CE 25.769

Zum Sachverhalt

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer beamtenrechtlichen Aussagegenehmigung für eine Zeugenaussage zur Frage einer hypothetischen Erlaubnis für ein Kapitalanlageprodukt in einem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess.

Der Antragsteller war Geschäftsführer von mehreren zahlungsunfähig gewordenen Anlagegesellschaften und wird zusammen mit einem weiteren ehemaligen Geschäftsführer von zahlreichen Anlegern, die verzinsliche Nachrangdarlehensverträge mit den Gesellschaften abgeschlossen hatten, vor den Zivilgerichten auf Schadensersatz verklagt, weil sie als Geschäftsführer insbesondere verbotene Einlagengeschäfte zu verantworten hätten (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG).

Das Oberlandesgericht D (im Folgenden: OLG) ersuchte in drei Berufungsverfahren die Antragsgegnerin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, im Folgenden: Bundesanstalt) um Auskunft zu einer Reihe von Gesichtspunkten im Zusammenhang mit der Frage, ob diese die Erforderlichkeit einer Erlaubnis im Sinn von § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 KWG verneint hätte, wenn die jeweilige Gesellschaft vor dem Zeichnungszeitpunkt eine Erlaubnisanfrage zu dem Nachrangdarlehensangebot gestellt hätte. Die Bundesanstalt nahm hierzu mit drei im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben des Beamten R vom 15. Januar 2024 Stellung. Diese Stellungnahmen wurden von den Prozessparteien unterschiedlich interpretiert. Das OLG kündigte im Verfahren 8 U 1843/232 unter dem 1. Juli 2024 an, die amtlichen Auskünfte der Bundesanstalt vom 15. Januar 2024 zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, und beschloss auf Antrag der Beklagtenseite, den Beamten R oder eine andere Auskunftsperson als Zeuge „zur Erläuterung (Klärung, Vertiefung, Ergänzung)” der Auskünfte zu vernehmen. Die Bundesanstalt lehnte mit Schreiben vom 1. August 2024 die Bitte des OLG, eine entsprechende Aussagegenehmigung zu erteilen, ab und teilte unter dem 30. September 2024 mit, dass es auch keine weitere schriftliche Stellungnahme abgeben werde. In diesem Verfahren waren ursprünglich beide früheren Geschäftsführer beklagt, nach Rücknahme der Klage gegen den anderen Geschäftsführer (vgl. Senatsbeschluss v. 08.05.2025 – 6 CE 25.689) steht nur noch der Antragsteller auf der Beklagtenseite.

Der Antragsteller legte gegen die Versagung der Aussagegenehmigung Widerspruch ein, den die Bundesanstalt mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2024 zurückwies. Über die daraufhin erhobene Klage ist bislang nicht entschieden.

Noch vor Klageerhebung hat der Antragsteller am 9. Oktober 2024 den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erzwingung einer Aussagegenehmigung beim Verwaltungsgericht F beantragt, das den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Ansbach verwies. Dieses gab dem Antrag mit Beschluss vom 4. April 2025 teilweise statt. Es verpflichtete die Bundesanstalt im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Zeugen R oder einem anderen die amtlichen Auskünfte vom 15. Januar 2024 verantwortenden Beamten eine Aussagegenehmigung für eine Zeugenaussage in dem beim OLG D anhängigen Leitverfahren 8 U 1843/23 insoweit zu erteilen, als es gemäß dem Beweisbeschluss des OLG D vom 1. Juli 2024 um die Erläuterung (Klärung, Vertiefung und Ergänzung) der amtlichen Auskünfte vom 15. Januar 2024 geht. Den darüber hinausgehenden Antrag lehnte es ab.

Die Antragsgegnerin hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. April 2025 in seinem stattgebenden Teil Beschwerde eingelegt.

Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 23/2025, S. 810.