Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach hat heute die Klagen der Gemeinde Burgsalach sowie dreier Bürger aus dem Ortsteil Inderbuch dieser Gemeinde gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung zweier Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 185,9 m abgewiesen.
Die Fa. Bürgerwindenergie Kaltenbuch-Bergen GmbH & Co. KG beabsichtigt, die Windkraftanlagen in der Gemarkung Kaltenbuch, Gemeinde Bergen, zu errichten. Die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde vom Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen am 13.9.2012 unter Auflagen erteilt.
Die (privaten) Kläger, die ca. 1.000 m bis 1.400 m von den geplanten Windrädern entfernt wohnen, hatten gerügt, die Windkraftanlagen würden unzulässige Schallimmissionen, Schattenwurf und eine Infraschallbelastung verursachen. Mangels baurechtlicher Privilegierung seien die Anlagen im Außenbereich unzulässig. Von ihnen gehe eine bedrängende Wirkung aus. Mit der Errichtung der Anlagen sei ein unzulässiger Eingriff in das Grundeigentum der Kläger verbunden.
Die Gemeinde Burgsalach hatte vorgetragen, es sei zu befürchten, dass die zulässigen Nachtimmissionsrichtwerte am Ortsteil Indernbuch nicht eingehalten werden könnten. Dort befinde sich ein planungsrechtlich ausgewiesenes Wohngebiet, das weniger als 800 m entfernt liege. Das Vorhaben verstoße gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, führe zu einer Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes und liege auch weder in einem Vorrang- noch in einem Vorbehaltsgebiet des Regionalplans für die Nutzung von Windenergie. Zudem stünden Belange des Naturschutzes der Genehmigung entgegen. Im Untersuchungsgebiet seien elf Fledermausarten sowie der Rotmilan und der Uhu anzutreffen.
Die Kammer hat die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bestätigt. Danach rufen die Errichtung und der Betrieb der Windkraftanlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen hervor, die die (privaten) Kläger in ihren Rechten verletzten würden. Auch andere öffentliche-rechtliche Vorschriften stehen dem Betrieb der Anlage nicht entgegen. Ein unzulässiger Eingriff in das Eigentum der Kläger liegt ebenfalls nicht liegt vor. Die Gemeinde Burgsalach wird durch die Genehmigung weder in ihrem Selbstverwaltungsrecht, noch in ihrer Planungshoheit oder in ihrem Selbstgestaltungsrecht verletzt.
VG Ansbach, U. v. 27.02.2013, AN 11 K 12.01962 u. a.; PM v. 27.02.2013