Rechtsprechung Bayern

Zwangsgeld in der Verwaltungsvollstreckung

©eyetronic - stock.adobe.de

Damit befasste sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in zwei unten vermerkten Beschlüssen vom 3.4.2023 und vom 4.4.2023.

1. Zwangsgeldandrohung gegenüber Rechtsnachfolger

Dazu hat sich der VGH im Leitsatz 2 zum Beschluss vom 3.4.2023 wie folgt geäußert:

„Die Notwendigkeit, eine Zwangsmittelandrohung gegenüber einem Rechtsnachfolger zu wiederholen (BVerwG, U.v. 10.1.2012 – 7 C 6.11 – BayVBl 2012, 702 = juris), hindert die Vollstreckungsbehörde nicht daran, diesem ein Zwangsgeld in veränderter Höhe anzudrohen.“

2. Höhe des Zwangsgeldes

In der Entscheidung vom 4.4.2023 heißt es dazu auszugsweise:

„Der Einwand, das Zwangsgeld sei unverhältnismäßig hoch und ermessensfehlerhaft festgesetzt worden, überzeugt nicht. Die Zwangsgeldhöhe von 10.000,00 Euro ist nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Streitgegenstand ist der Ausgangsbescheid … Dieser enthält in den Gründen Ausführungen zur Möglichkeit, den Verwaltungsakt mittels Zwangsgelds durchzusetzen und damit zur im behördlichen Ermessen stehenden Wahl des Zwangsmittels. Zutreffend wurde auch erkannt, dass es bei der Bestimmung der Zwangsgeldhöhe auf das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen ankommt, das nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG zu schätzen ist. Hierbei steht der Behörde innerhalb des gesetzlichen Rahmens (15 Euro bis 50.000 Euro) aber ein weiter Entscheidungsspielraum zu, bei dem die Umstände des Einzelfalls und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigten sind (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2021 – 9 ZB 19.1586 – juris Rn. 10 m.w.N.). Nachdem eine besondere Begründung für die geschätzte Höhe des wirtschaftlichen Interesses regelmäßig nicht erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2021 – 9 ZB 19.1586 – a.a.O. m.w.N.), kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf einen Begründungsmangel berufen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Pflichtiger, je weniger er zur Sachaufklärung beiträgt (etwa durch Darlegung seiner wirtschaftlichen Interessen im Verwaltungsverfahren), er auch umso weniger an Kenntnissen der Behörde verlangen kann (Zeiser, in Wernsmann, Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz, 2020, Art. 31 Rn. 14). Im Übrigen hat die Klägerin auch im Zulassungsverfahren keine Ausführungen dazu gemacht, welche wirtschaftliche Bedeutung die Angelegenheit für sie hat, obwohl es sich dabei um Umstände aus ihrer Sphäre handelt, die ohne Weiteres dargelegt und plausibilisiert werden könnten, etwa durch Offenlegung betrieblicher Kennzahlen. Die bloße Behauptung der Unverhältnismäßigkeit genügt dagegen nicht den Darlegungsanforderungen.“

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3.4.2023 – 9 ZB 23.79.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4.4.2023 – 9 ZB 22.2388.

Entnommen aus der Fundstelle Bayern Heft 3/2024, Rn. 28.