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Bestechung und Bestechlichkeit bei Zulassung der Errichtung einer Windenergieanlage

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Die Themen Bestechung und Bestechlichkeit kommunaler Mandatsträger haben wir schon mehrmals in der FStBay behandelt. Informiert sei nun über eine weitere Entscheidung, bei der es um die Zulassung der Errichtung einer Windkraftanlage ging. Es handelt sich um den unten vermerkten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2022 , auf den der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) in seinem Informationsdienst DStGB Aktuell vom 20.1.2023 wie folgt aufmerksam macht:

„Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Verfahren gegen fünf Angeklagte unter anderem wegen Vorwürfen der Bestechung sowie Bestechlichkeit von Mandatsträgern das Hauptverfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eröffnet. In dem Verfahren wird zwei Angeklagten zur Last gelegt, sie hätten jeweils als Bürgermeister und Gemeindevertreter über den Weiterbetrieb von zum Rückbau vorgesehenen Windenergieanlagen gegen Geldzahlungen zugunsten eines Schulverbandes verhandelt. Dies ergibt sich aus einer Pressemitteilung des BGH zum Beschluss vom 14.12.2022, Az: StB 42/22.

Der BGH hat in der Pressemitteilung vom 16.1.2023 (009/2023) ausgeführt:

,Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein deren Anklage gegen insgesamt fünf Angeklagte unter anderem wegen Vorwürfen der Bestechung sowie Bestechlichkeit von Mandatsträgern zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgericht eröffnet.

Die Generalstaatsanwaltschaft legt zwei Angeklagten zur Last, sie hätten jeweils als Bürgermeister und Gemeindevertreter über den Weiterbetrieb von zum Rückbau vorgesehenen Windenergieanlagen gegen Geldzahlungen zugunsten eines Schulverbandes verhandelt. Zwei andere Angeklagte seien als Vertreter der die Windkraftanlagen betreibenden Gesellschaft, der verbleibende Angeklagte als Geschäftsbereichsleiter des für die Gemeinden zuständigen Amtes an den Verhandlungen beteiligt gewesen. Letztlich hätten die beiden Bürgermeister ihre Zustimmung in den Gemeindevertretungen zur Änderung eines städtebaulichen Vertrages von dem Angebot der beiden vertretungsbefugten Gesellschafter abhängig gemacht, für den Weiterbetrieb der Windkraftanlagen 950 € pro Monat und Anlage an den Schulverband zu zahlen. Sie hätten den von dem Geschäftsbereichsleiter vorbereiteten Beschlussvorlagen, die entsprechende Zahlungen vorgesehen hätten, in den Sitzungen der Gemeindevertretungen zugestimmt. Nach der Einleitung staatsanwaltlicher Ermittlungen und der Aufhebung der gefassten Beschlüsse hätten sich die Angeklagten darüber geeinigt, an der ursprünglichen Vereinbarung auch ohne schriftliche Vertragsform festzuhalten. Dementsprechend sei es zu einer Zahlung über 9 500 € zugunsten des Schulverbandes gekommen.

Das Oberlandesgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen und aufgrund einer teils von der Anklageschrift abweichenden tatsächlichen Würdigung abgelehnt. Nach der Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs rechtfertigt das Ermittlungsergebnis hingegen bei vorläufiger Bewertung die Annahme einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die Angeklagten wegen der ihnen vorgeworfenen Taten strafbar gemacht haben. Das Oberlandesgericht wird in dieser Sache nunmehr eine Hauptverhandlung anzuberaumen und durchzuführen haben.‘

Anmerkung des DStGB:

Das Verfahren verdeutlicht, wie wichtig gesetzliche Regelungen zum Schutz von Mandatsträgern vor Strafbarkeit sind. Der DStGB hatte sich deshalb erfolgreich für die Regelung in § 6 EEG eingesetzt, die einen rechtlichen Rahmen für finanzielle Beteiligungen der Kommunen am Ausbau der erneuerbaren Energien schafft. Dort wird klargestellt, dass Vereinbarungen über Zuwendungen nach diesem Paragrafen nicht als Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs gelten (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 3 EEG). Wichtig ist insofern, Zuwendungen nur im Rahmen dieser gesetzlichen Vorgaben auszugestalten.

Im Zusammenhang mit dem aktuellen Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht ist hervorzuheben, dass Bestechlichkeit und Bestechung von Amts- und Mandatsträgern es nicht erfordern, dass den jeweils unmittelbar Beteiligten ein Vorteil zugewendet wird. Auch die Forderung oder das Annehmen eines Vorteils, auf den kein Anspruch besteht, für einen Dritten wie im vorliegenden Fall zugunsten eines Schulverbandes kann zu einer Strafbarkeit führen.“

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.12.2022 – StB 42/22.

Entnommen aus der Fundstelle Bayern Heft 2/2024, Rn. 14.