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Hundesteuer: Erhöhte Steuer für Kampfhunde

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Im unten vermerkten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 7.11.2023 ging es schwerpunktmäßig um Zuständigkeitsfragen im Zusammenhang mit der Erhebung von Hundesteuer.

Der Antragsteller, der im Gebiet der Antragsgegnerin wohnt und in der Nachbargemeinde V. eine Zimmerei betreibt, wandte sich gegen seine Heranziehung zur Hundesteuer für zwei von ihm gehaltene Hunde. Er hatte die Hunde, die gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.7.1992 (GVBl S. 268) als Kampfhunde galten, zunächst in der Gemeinde V. angemeldet, die ihn daraufhin mit Bescheid vom 24. Oktober 2018 bis auf weiteres zur Zahlung von Hundesteuer in Höhe von 40 Euro bzw. 60 Euro jährlich heranzog. Nachdem das zuständige Landratsamt anlässlich eines Beißvorfalls am 6.7.2022 auf die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Erhebung der Hundesteuer hingewiesen hatte, meldete der Antragsteller die beiden Hunde dorthin um. Auf der Grundlage ihrer Hundesteuersatzung (HStS), wonach die Steuer für Kampfhunde 1.200 Euro beträgt, setzte die Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 20.10.2022 für die Jahre 2018 bis 2022 eine jährliche Steuer von 1.160 Euro für den ersten Hund und für die Jahre 2019 bis 2022 von 1.140 Euro für den zweiten Hund sowie ab dem Jahr 2023 eine Steuer von 1.200 Euro für jeden Hund fest; dabei erfolgte für die Jahre 2018 bis 2022 eine Kürzung um die von der Gemeinde V. festgesetzten und vom Antragsteller bereits entrichteten Beträge von 40 Euro bzw. 60 Euro.

Der Antragsteller erhob Klage gegen diese Bescheide und beantragte zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bis zur Entscheidung der Hauptsache. Diesen Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht ab. Zur Begründung der dagegen erhobenen Beschwerde trug der Antragsteller vor, die Bescheide seien schon deshalb rechtswidrig, weil für die jeweiligen Zeiträume bestandskräftige Hundesteuerbescheide der Gemeinde V. ergangen seien, deren Tatbestandswirkung zu beachten sei. Danach stehe verbindlich fest, dass für die jeweiligen Zeiträume die Hundesteuer nur in der von der Gemeinde V. festgesetzten Höhe entstanden sei. Die den Bescheiden der Antragsgegnerin zugrundeliegende Hundesteuersatzung sei zudem rechtswidrig, weil sie willkürlich zwischen den aufgeführten Hunderassen unterscheide und eine unverhältnismäßig hohe Steuer vorsehe. Die Bescheide der Antragsgegnerin seien auch wegen örtlicher Unzuständigkeit rechtswidrig. Da die Hunde unstreitig im Betrieb des Antragstellers als Wachhunde genutzt würden, erfolge ihre Haltung gerade nicht in dessen Haushalt im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Für eine Haltung im Betrieb sei nicht Voraussetzung, dass die Hunde dort 24 Stunden am Tag verblieben. Der VGH folgte dieser Argumentation nicht und wies die Beschwerde zurück. Sein Beschluss beruht auf folgenden Gründen:

1. Die Tatbestands- bzw. Bindungswirkung eines Bescheids umfasst nicht die der getroffenen Regelung zugrundeliegenden Vorfragen

Der Einwand des Antragstellers greift aus diesem Grund nicht durch: „Die Existenz des von der Gemeinde V. erlassenen Hundesteuerbescheids vom 24.10.2018 stand dem Erlass von (weiteren) Hundesteuerbescheiden durch die Antragsgegnerin nicht entgegen. Für diese ergab sich insbesondere aus der vom Antragsteller angeführten ,Tatbestandswirkung‘ des früheren Bescheids keine rechtliche Bindung beim Vollzug ihrer eigenen Hundesteuersatzung.

Eine Tatbestandswirkung im engeren Sinne kommt einem Verwaltungsakt nur zu, wenn sein Vorhandensein nach materiellem Recht eine zwingende Voraussetzung, d.h. ein Tatbestandsmerkmal, für den Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge bildet (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.1980 – 8 C 82.79 – BVerwGE 60, 111/116 f.; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 43 Rn. 154 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall, da weder die Gesetzesvorschriften über örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern (Art. 3 KAG) noch die Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin das Recht zur Steuererhebung von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines anderweitig erlassenen Verwaltungsakts abhängig machen. Die Pflicht zur Zahlung von Hundesteuer ist nicht an die (negative) Voraussetzung geknüpft, dass gegen denselben Steuerpflichtigen noch kein Hundesteuerbescheid von einer anderen Gemeinde erlassen wurde.

Zwar können Verwaltungsakte mit ihren auf Außenwirkung abzielenden Regelungen auch ohne ausdrückliche normative Bezugnahme eine Bindungswirkung (Tatbestandswirkung im weiteren Sinne) gegenüber anderen Behörden entfalten (BVerwG, B.v. 11.2.2016 – 4 B 1.16 – NVwZ-RR 2016, 471 Rn. 4 m.w.N.; Sachs, a.a.O., Rn. 137 ff.). Dies gilt aber nur für ihren jeweiligen Regelungsgehalt, wie er sich aus der örtlich und sachlich begrenzten Zuständigkeit der erlassenden Behörde ergibt. Danach war Gegenstand des Hundesteuerbescheids der Gemeinde V. vom 24.10.2018 die verbindliche Entscheidung über die Höhe der von ihr erhobenen Steuer und über die vom Antragsteller im Rahmen dieser Rechtsbeziehung zu erfüllende Zahlungspflicht. Zum Regelungsinhalt des Bescheids gehörte dagegen nicht die (nicht ausdrücklich getroffene) Feststellung, dass die beiden Hunde des Antragstellers im Gebiet der Gemeinde V. gehalten würden. Diese Annahme betraf vielmehr eine Vorfrage, die an der Bindungswirkung des Steuerbescheids nicht teilnahm (vgl. BVerwG, a.a.O.) und die auch nicht mit rechtlicher (Ausschluss-)Wirkung gegenüber anderen Gemeinden hätte entschieden werden können. Die steuerlichen Verhältnisse des Antragstellers zur Antragsgegnerin wurden somit durch den Hundesteuerbescheid der Gemeinde V. vom 24.10.2018 nicht berührt.“

[…]

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Gemeindekasse Bayern Heft 3/2024, Rn. 25.