Rechtsprechung Bayern

Terminsgebühr bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid

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Nichtamtlicher Leitsatz: Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.

BayVGH, Beschluss vom 04.10.2023, 4 C 23.1580

Zum Sachverhalt:

Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit einer (fiktiven) Terminsgebühr.

Das unter dem Aktenzeichen Au 3 K 22.81 geführte Hauptsacheverfahren wurde vom Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 24. Mai 2022 beendet und die Klage wurde abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden den damaligen Klägern und jetzigen Antragsgegnern auferlegt. Der Gerichtsbescheid erwuchs in Rechtskraft; keiner der Beteiligten beantragte die Zulassung der Berufung oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. August 2023 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die erstattungsfähigen Kosten der damaligen Beklagten und jetzigen Antragstellerin ohne die von ihr geforderte fiktive Terminsgebühr fest und führte zur Begründung aus, der Gebührentatbestand nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG sei nicht gegeben, weil sie vollumfänglich obsiegt habe und daher keinen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung habe stellen können.

Gegen diese Entscheidung wandte sich die Antragstellerin mit der Erinnerung, die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. August 2023 zurückgewiesen hat.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin das Festsetzungsbegehren weiter.

[…]

Den vollständigen Beitrag entnehmen Sie den Bayerischen Verwaltungsblättern Heft 3/2024, S. 102 f.