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VG Ansbach: Äußerungen zur Filmproduktion „Wir weigern uns Feinde zu sein“ – Bürgermeister Gsell obsiegt vor dem Verwaltungsgericht Ansbach

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Die Produktionsfirma des Filmes „Wir weigern uns Feinde zu sein“, die Terra Media Corporation Stefanie Landgraf und Johannes Gulde GbR, ist in einem gegen den dritten Bürgermeister der Stadt Nürnberg, Dr. Klemens Gsell, sowie gegen die Stadt Nürnberg angestrengten Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Ansbach unterlegen.

Der dritte Bürgermeister der Stadt Nürnberg hatte sich im November 2012 schriftlich an die städtischen Schulleitungen gewandt und darum gebeten, den bezeichneten Film bis auf weiteres nicht zu verwenden. Der Film scheine den Ansprüchen nach ausgewogener Berichterstattung über den Nahostkonflikt nicht nachzukommen. Jedenfalls gebe es von Pastor Kitzinger eine klare Warnung vor dem Einsatz des Films, die zur Information der Schulleiter dem Schreiben des Bürgermeisters beigefügt werde.

Die Antragstellerin hat durch einen am 20. Dezember 2012 beim Landgericht Nürnberg-Fürth eingereichten Schriftsatz begehrt, Herrn Hansjürgen Kitzinger und dem dritten Bürgermeister der Stadt Nürnberg im Wege einer einstweiligen Verfügung zu verbieten, zu behaupten,

  • der genannte Film enthalte einen Vergleich des Flüchtlingslagers Jenin in der Westbank mit dem Warschauer Ghetto, sowie die Beschuldigung, dass ein jüdisches Museum in Israel den Holocaust instrumentalisiere, um Land zu rauben und Palästinenser zu unterdrücken,
  • der genannte Film fördere den Antisemitismus in Deutschland und unterstütze die Neonazi-Szene mit vorhandenem Gewaltpotential in Deutschland.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat das Verfahren gegen den dritten Bürgermeister der Stadt Nürnberg abgetrennt und an das Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen. Den Antrag gegen den Pastor Hansjürgen Kitzinger hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 8.2.2013 – 13 O 9589/12 zurückgewiesen.

Im anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Ansbach hat die Antragstellerin den Antrag auf die Stadt Nürnberg erweitert. Das Verwaltungsgericht Ansbach stellt in seiner Entscheidung vom 08.04.2013 fest, dass das Unterlassungsbegehren formal nicht gegen den dritten Bürgermeister hätte gerichtet werden dürfen, da dessen dienstliche Äußerungen der Stadt Nürnberg zugerechnet werden müssten.

Auch insoweit bestehe jedoch kein Unterlassungsanspruch gegen die Stadt Nürnberg, da mit der von Herrn Gsell dienstlich geäußerten Bitte an die Schulleiter, den Film vorerst nicht zu verwenden, kein „Boykottaufruf“ verbunden sei. Die von der Antragstellerin kritisierten Äußerungen befänden sich lediglich in einem Schreiben des Pastors Kitzinger, welches als Anlage zu der dienstlichen Bitte des dritten Bürgermeisters an die Schulleiter weitergeleitet worden sei.

Herr Gsell habe sich die beanstandeten Äußerungen des Pastors Kitzinger auch nicht zu eigen gemacht. Die Information der Schulleitungen über die streitigen Auffassungen zu dem als Unterrichtsmaterial angebotenen Film sowie die deshalb geäußerte Bitte, von dessen Einsatz bis auf weiteres abzusehen, falle in den Aufgabenbereich des dritten Bürgermeisters und habe nicht auf sachfremden Erwägungen beruht, zumal das Landgericht Nürnberg-Fürth bereits in seiner Entscheidung vom 08.02.2013 festgestellt habe, dass die im Schreiben des Pastors Kitzinger enthaltenen Aussagen von der Meinungsfreiheit gedeckt seien und keine Schmähkritik darstellten.

Die Antragstellerin hat die Möglichkeit, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde einzulegen, über die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hätte.

VG Ansbach, B. v. 08.04.2013, AN 4 E 13.00386