Gesetzgebung

BayVGH: Internationale Waffenbörse in Nürnberg – Verkauf von Gegenständen mit Wehrmachtsbezug teilweise erlaubt

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 11. April 2013 in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einer Beschwerde teilweise stattgegeben, mit der die Veranstalterin der „Internationalen Waffenbörse Nürnberg“ sich gegen eine hierzu von der Stadt erlassene Auflage gewendet hat.

Die vom 12. bis 14. April 2013 in Nürnberg stattfindende „Internationale Waffenbörse“ war von der Stadt Nürnberg gemäß Gewerberecht als Spezialmarkt mit dem Gegenstand „Vertrieb von antiken und modernen Jagd-, Sammler- und Sportwaffen, Munition, Hieb- und Stichwaffen, Dekorationswaffen, Uniformen, Militaria und Fachliteratur“ in der Arena Nürnberger Versicherung festgesetzt worden. Nach der Auflage der Stadt, die das Verwaltungsgericht Ansbach in seinem Beschluss vom 9. April 2013 zunächst bestätigt hatte, wird dort das Anbieten und der Verkauf von Militaria und sonstigen Gegenständen untersagt, die durch ihr äußeres Erscheinungsbild auf deren Verwendung durch nationalsozialistische Organisationen, deren Repräsentanten und Anhänger oder durch die Wehrmacht schließen lassen. Das Verbot gilt insbesondere auch für Gegenstände, die mit Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) versehen sind.

Nach Auffassung des BayVGH dürfte nach summarischer Prüfung die Auflage in ihrem Kernbereich der Untersagung des Anbietens und Verkaufs von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sein. Insoweit bestehe eine erhebliche Gefahr für das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit, der auch durch Überkleben entsprechender Symbole nicht wirksam begegnet werden könne.

Soweit die Auflage das Anbieten und den Verkauf von Militaria und sonstigen Gegenständen untersage, die durch ihr äußeres Erscheinungsbild auf einen spezifischen Bezug zu nationalsozialistischen Organisationen, deren Repräsentanten und Anhängern schließen lassen, überwiege das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Untersagung, denn eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung sei jedenfalls im Hinblick auf die besondere Örtlichkeit wohl gegeben.

Soweit sich die Auflage auf Militaria und Gegenstände erstrecke, die von der Wehrmacht verwendet wurden und weder mit Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB versehen sind noch einen äußerlich erkennbaren spezifischen Bezug zu nationalsozialistischen Organisationen, deren Repräsentanten oder Anhängern haben, sei nach vorläufiger Einschätzung sehr zweifelhaft, ob dieses Verbot noch durch den Schutz der öffentlichen Ordnung vor erheblichen Gefahren gedeckt sei.

Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar.

BayVGH, B. v. 11.04.2013, 22 CS 13.767