Gesetzgebung

Landtag: Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) und weiterer Rechtsvorschriften beschlossen

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PersonalratDer Bayerische Landtag hat auf seiner 131. Plenarsitzung am 16.07.2013 das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) und weiterer Rechtsvorschriften beschlossen. Er hat dem Gesetzentwurf der Staatsregierung mit Änderungen (PDF, 143 KB) zugestimmt.

1. Änderungen im Hinblick auf das BayPVG

Im Hinblick auf § 1 des Gesetzentwurfs (Änderung des BayPVG) wurde dem Art. 4 (Begriff der „Beschäftigten“ im Sinne des Gesetzes) ein neuer Abs. 5 hinzugefügt, der klarstellt, wer als „in der Regel“ Beschäftigter gilt:

(5) Bei der Ermittlung der Zahl der in der Regel Beschäftigten im Sinn dieses Gesetzes sind Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit, sofern die entsprechende Stelle künftig nachbesetzt werden soll, Beschäftigte in der Elternzeit sowie ohne Bezüge beurlaubte Beschäftigte mitzuzählen.

2. Änderungen im Hinblick auf das LlbG

Darüber hinaus wurden in einem neuen § 4 nunmehr auch Änderungen des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) beschlossen.

a) Art. 16 LlbG (Übertragung höherwertiger Dienstposten)

Art. 16 wurde wie folgt geändert (Änderungen im Gesetzestext fett markiert bzw. durchgestrichen):

(1) 1Bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten ist ausschließlich nach dem Leistungsgrundsatz zu verfahren. 2Es muss zu erwarten sein, dass der Beamte oder die Beamtin den Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewachsen ist. 3Grundlagen für diese Einschätzung können neben der dienstlichen Beurteilung und etwaigen besonderen Qualifikationen auch Personalauswahlgespräche, strukturierte Interviews, Assessment-Center oder andere wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren sein.3Das Vorliegen für den Dienstposten zwingend erforderlicher Anforderungen ist zu beachten.4Grundlagen für die Entscheidung des Dienstherrn können dienstliche Beurteilungen und wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren, wie insbesondere systematisierte Personalauswahlgespräche, strukturierte Interviews oder Assessment-Center sein, sofern diese von Auswahlkommissionen durchgeführt werden. 5Werden für eine Auswahlentscheidung dienstliche Beurteilungen sowie weitere verschiedene Auswahlmethoden nach Satz 4 verwandt, bestimmt der Dienstherr die Gewichtung.

(2)-(5) […]

b) Art. 56 LlbG (Periodische Beurteilung)

Art. 56 wurde wie folgt geändert (Änderungen im Gesetzestext fett markiert bzw. durchgestrichen):

(1) 1Fachliche Leistung, Eignung und Befähigung sind mindestens alle drei Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). 2Dies gilt nicht für Beamte und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und während der Probezeit nach § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG. 3Satz 1 gilt auch für Beamte und Beamtinnen, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen, kommunalen Vertretungskörperschaften oder kommunalen Spitzenverbänden beurlaubt wurden.

(2)-(4) […]

c) Art. 60 LlbG (Zuständigkeit)

In Art. 60 Abs. 1 wurde ein neuer Satz 3 eingefügt:

3Bei Beamten und Beamtinnen, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen, kommunalen Vertretungskörperschaften oder kommunalen Spitzenverbänden beurlaubt wurden, erfolgt die Beurteilung im Benehmen mit der Fraktion, der Vertretungskörperschaft oder dem Spitzenverband.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) Photo-K – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2013071603