Das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes v. 24.07.2013 wurde am 31.07.2013 verkündet. Es tritt im Wesentlichen am 01.08.2013 in Kraft.
Durch die Gesetzesänderung werden die entsorgungspflichtigen Körperschaften unter anderem verpflichtet, künftig neben Erfassungssystemen zur stofflichen Verwertung von Glas, Papier und Metall solche Systeme auch für Kunststoff- und Bioabfälle vorzuhalten. Dies dient der Anpassung an die im Bundesrecht normierten Getrenntsammlungspflichten für Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfälle sowie für Bioabfälle (§ 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 KrWG). Da die bundesrechtliche Pflicht zur getrennten Sammlung der genannten Abfallfraktionen jedoch erst ab dem 01.01.2015 einzuhalten ist, tritt die entsprechende Anpassung im BayAbfG auch erst am 01.01.2015 in Kraft.
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