Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 27. März 2014 einen presserechtlichen Auskunftsanspruch abgelehnt, mit dem der Freistaat Bayern im gerichtlichen Eilverfahren zur Auskunft über alle im Zusammenhang mit dem Schwabinger Kunstfund beschlagnahmten Kunstwerke verpflichtet werden sollte.
Ein Journalist einer deutschen Tageszeitung begehrte vom Freistaat Bayern im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Auskunft über alle in der Münchener Wohnung eines Kunstsammlers aufgefundenen und beschlagnahmten Kunstwerke und zu den bisherigen Bemühungen des Freistaats Bayern um Aufklärung der Eigentumsverhältnisse an diesen Werken. Vor dem Verwaltungsgericht Augsburg hatte der Journalist im Wesentlichen Erfolg (vgl. Pressemitteilung des VG Augsburg vom 31.1.2014, http://www.vgh.bayern.de/vgaugsburg/oeffentl/pm/index.php). Der BayVGH hat auf die Beschwerden des Freistaats Bayern und des Kunstsammlers die Entscheidung des Verwaltungs-gerichts Augsburg abgeändert und den Antrag abgelehnt.
Nach Auffassung des BayVGH hat der Freistaat Bayern durch die Veröffentlichung zahlreicher Einzelobjekte auf der Internetplattform „www.lostart.de“ dem öffentlichen Informationsinteresse am „Schwabinger Kunstfund“ bereits in einem weitgehenden Umfang Rechnung getragen. Mittlerweile seien dort 458 Werke veröffentlicht, bei denen nach dem Stand der bisherigen Ermittlungen ein NS-verfolgungsbedingter Entzug nicht ausgeschlossen werden könne. In Bezug auf diejenigen beschlagnahmten Gegenstände, die nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand zum rechtmäßigen Besitz des Kunstsammlers gehören könnten und für die es keine Anhaltspunkte für einen NS-verfolgungsbedingten Entzug oder anderweitigen rechtswidrigen Erwerb gebe, bestehe demgegenüber – jedenfalls im gerichtlichen Eilverfahren – kein anerkennenswertes Informationsinteresse der Presse, welches das Diskretionsinteresse des Kunstsammlers überwiegen könne. Das gerichtliche Eilverfahren diene der vorläufigen Regelung streitiger Sachverhalte zur Vermeidung von Rechtsverlusten oder anderen wesentlichen Nachteilen. Solche Nachteile habe der Antragsteller bis zum Abschluss eines Klageverfahrens nicht zu befürchten, insbesondere keine journalistisch unzumutbare Aktualitätseinbuße.
Die Entscheidung des BayVGH ist unanfechtbar.
BayVGH, Pressemitteilung v. 28.03.2014 zum B. v. 27.03.2014, 7 CE 14.253
Redaktionelle Hinweise
Die in der Pressemitteilung des BayVGH angesprochene Pressemitteilung des VG Augsburg v. 31.01.2014 findet sich – angereichert um weiterführende Verlinkungen (etwa zum Volltext) – hier.
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Nachtrag vom 01.05.2014
Inzwischen liegt der Volltext des Beschlusses vor. Der BayVGH hat als Leitsatz formuliert:
In Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft Augsburg im Zusammenhang mit dem sog. „Schwabinger Kunstfund“ sichergestellten Kunstwerke, die nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand zum rechtmäßigen Besitz des Beschuldigten gehören könnten und für die es keine Anhaltspunkte für einen NS-verfolgungsbedingten Entzug oder anderweitigen rechtswidrigen Erwerb gibt, besteht – jedenfalls im gerichtlichen Eilverfahren – kein anerkennenswertes Informationsinteresse der Presse, welches das Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten überwiegen würde.