Aktuelles

VG Ansbach: Das Weinfest in Fürth muss um 22.00 Uhr enden

©pixelkorn - stock.adobe.com

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Beschluss vom 23.07.2014 – AN 10 S 14.01176 in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Anträgen von zwei Anwohnern der Gustavstraße und eines Anwohners der Berolzheimer Straße in Fürth, die sich gegen die Erlaubnis zur Durchführung des Weinfestes in Fürth wenden, teilweise stattgegeben.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2014 erteilte die Stadt Fürth die Erlaubnis für die Durchführung des jährlichen Weinfestes auf öffentlichem Verkehrsgrund im Zeitraum vom 30. Juli 2014 bis 4. August 2014. Das genehmigte Veranstaltungsgelände umfasst im Wesentlichen die Gustavstraße in Fürth.

Der Bescheid setzt folgende Auflagen fest: Veranstaltungszeit ist an den Veranstaltungstagen jeweils der Zeitraum von 17:00 Uhr bis 23:00 Uhr. Spätestens um 23:00 Uhr müssen die Gäste die Freischankfläche verlassen haben und die Aufräumarbeiten abgeschlossen sein. Es dürfen nur an vier Tagen Musikdarbietungen stattfinden. Nach 22:00 Uhr sind keine Musikdarbietungen mehr zulässig. Die Musikdarbietungen sind ausschließlich unverstärkt zulässig. Tragbare Verstärker- und Lautsprecheranlagen sind verboten.

In den Gründen des Bescheides wurde unter anderem dargelegt, das Betriebszeitende sei als Ergebnis eines Abwägungsprozesses zwischen den Interessen des Veranstalters und den Anwohnerinteressen und unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Ansbach jeweils auf 23:00 Uhr festgelegt worden.

Der Erlaubnisbescheid wurde von der Stadt Fürth für sofort vollziehbar erklärt.

Die Antragsteller haben gegen diesen Bescheid Klage erhoben und zur Begründung ihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die zu erwartende Lärmbelästigung insgesamt unzumutbar sei.

Die Stadt Fürth hat vorgetragen, dass beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in einem dort anhängigen Verfahren eine Mediation im Hinblick auf die Veranstaltungen in der Gustavstraße im Herbst 2014 stattfinden solle, weshalb es der Stadt Fürth als noch einmal vertretbar erschienen sei, die Erlaubnis im vorliegenden (schon reduzierten) Umfang zu erteilen.

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur insoweit stattgegeben, als die von der Stadt Fürth erteilte Erlaubnis den Veranstaltungszeitraum während der Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 23:00 Uhr betrifft.

Zur Begründung führt die Kammer aus, der in der Nachtzeit auch unter Berücksichtigung der sowohl in der 18. BImSchV als auch in der Freizeitlärm-Richtlinie für ein baurechtliches Mischgebiet bei „seltenen Ereignissen“ festgesetzte Höchstgrenzwert von 55 dB(A) werde mit einem von der Stadt Fürth selbst eingeräumten prognostischen Lärmwert von 69 dB(A) ganz erheblich überschritten. Stelle man in Rechnung, dass schon eine Erhöhung des Pegels im Einwirkungsbereich um 8 bis 10 dB(A) als eine Verdoppelung der Lautstärke empfunden werde, stelle das Überschreiten von 14 dB(A) eine so massive Störung der Nachtruhe durch die von der Stadt Fürth bis 23:00 Uhr vorgesehene Betriebszeit dar, dass dies den Antragstellern nicht (mehr) zumutbar sei.

Das Gericht hat in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt, dass auch vom gaststättenrechtlich bisher (noch) erlaubten täglichen Freischankbetrieb in der Gustavstraße bereits Lärmimmissionen nachts von mindestens 59 dB(A) ausgehen. Umso mehr müsse aber jedenfalls ab Beginn der Nachtzeit ein zusätzlicher Lärmeintrag durch weitere „Verdichtung“ von Freischankflächen außerhalb des täglichen Betriebs mit Ausnahme der Bewirtung anlässlich so genannter besonders seltener Ereignisse verhindert werden. Die Stadt Fürth wie auch die Veranstalter des Weinfestes würden hierdurch auch nicht unzumutbar in ihren städtischen oder wirtschaftlichen Interessen betroffen.

Hinsichtlich der Erlaubniserteilung für die so genannten Ruhezeiten, hier von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr, hat die Kammer die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Erlaubnisbescheid als offen und es deshalb für die streitgegenständliche Veranstaltung im Jahr 2014 noch vertretbar angesehen, diese in der Zeit bis 22:00 Uhr stattfinden zu lassen.

Die Stadt Fürth und der zum Verfahren beigeladene Veranstalter des Weinfestes können gegen den Beschluss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

VG Ansbach, Pressemitteilung v. 24.07.2014 zum B. v. 23.07.2014, AN 10 S 14.01176