Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach hat mit Urteil vom 11. November 2014 – AN 4 K 14.01333 den Freistaat Bayern verpflichtet, die Gemeinderatswahl im Markt Uehlfeld vom 16. März 2014 für ungültig zu erklären.
Der obsiegende Kläger war bei der Gemeinderatswahl als zweiter Listennachfolger der SPD-Bewerberin Lisette Heid gewählt worden. Er war vor der Kommunalwahl als Initiator eines geplanten Bürgerbegehrens gegen das Wasserschutzgebiet Uehlfeld aufgetreten. Dabei beteiligte er sich an der Erstellung eines Flugblattes mit dem Briefkopf „SPD Uehlfeld“, in dem zu einem Bürgerbegehren aufgerufen wird, wonach der Markt Uehlfeld das Herauslösen des Wassergewinnungsgebiets Uehlfeld I und II anstreben und die Übernahme der Wasserversorgung in Betracht ziehen sollte.
Die Eigentumsschutzgemeinschaft (ESG) Uehlfeld hatte sich in einer am 10. und 11. März 2014 verteilten „Aktuellen Bürgerinformation“ gegen die Initiative des namentlich genannten Klägers ausgesprochen. Das Schreiben enthielt als Anhang eine vom Ersten Bürgermeister des Marktes Uehlfeld unterzeichnete Anmerkung, in der er sich „als Bürgermeister“ an die Mitbürger wandte. In dieser schloss sich der Erste Bürgermeister der Stellungnahme der ESG an und führte zur Initiative des Klägers u.a. folgendes aus:
„Die Verbreitung eines solchen Unsinns verunglimpft die gesamte SPD incl. des Landratskandidaten Norbert Kirsch. Das hat die SPD, das haben deren Kandidaten nicht verdient. Denken sie bitte bei der bevorstehenden Wahl daran, dass es auch viele vernünftige SPD Kandidaten gibt, die es verdient haben, die Interessen ihrer Mitglieder und der Bürgerinnen als Gemeinderat zu vertreten.“
Das Landratsamt Neustadt a.d. Aisch – Bad Windsheim wies mit Bescheid vom 18. Juli 2014 die vom Kläger erhobene Wahlanfechtung zurück.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Urteil vom 11. November 2014 den Bescheid vom 18. Juli 2014 aufgehoben und den Freistaat Bayern verpflichtet, die Gemeinderatswahl vom 16. März 2014 für ungültig zu erklären. Die Kammer schloss sich der vom Landratsamt vertretenen Auffassung, der Erste Bürgermeister des Marktes Uehlfeld unterliege als Vertreter der Gemeinde nicht dem Verbot, die Stimmrechtsausübung zu beeinflussen, weil nicht die Gemeinde, sondern die Verwaltungsgemeinschaft die mit der Durchführung der Wahl betraute Behörde sei, nicht an. Durch die oben wiedergegebene Äußerung des Ersten Bürgermeisters, die sich gegen den Kläger als Kandidaten der SPD für die Gemeinderatswahl gerichtet habe, sei eine unzulässige Beeinflussung der Stimmrechtsausübung erfolgt, die sich auf das Wahlergebnis der Gemeinderatswahl habe auswirken können.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hätte.
VG Ansbach, Pressemitteilung v. 12.11.2014 zum U. v. 11.11.2014, AN 4 K 14.01333