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VG Regensburg: Erhebliche Zunahme von Asylverfahren beim Verwaltungsgericht Regensburg

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Während von 2008 bis 2012 durchschnittlich 437 Asylverfahren im Jahr beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangen sind, ist ihre Zahl ab Herbst 2013 stark angestiegen. Im Jahr 2014 wurden bereits 1.316 neue Asylverfahren anhängig gemacht. Die Zahl der Neueingänge hat sich damit gegenüber dem Durchschnitt der Jahre 2008 bis 2012 etwa verdreifacht. War in den Jahren 2010 bis 2012 jeweils nur etwa jedes fünfte Verfahren am Verwaltungsgericht Regensburg ein Asylrechtsstreit, ist dieser Anteil inzwischen auf über 36 % angestiegen.

JahrEingänge Asyl- & sonstige Vf. (ohne NC-Vf.)Eingänge sonstige Vf. (ohne NC-Vf.)Eingänge Asyl-Vf.Anteil der Asyl-Vf.
20103.1902.58260819,1 %
20113.0612.43862320,3 %
20122.6332.12251119,4 %
20133.2502.34091028,0 %
20143.6052.2891.31636,5 %

 

Die erhebliche Zunahme der Eingänge in Asylsachen lastet die (unverändert gebliebene) personelle Kapazität des Verwaltungsgerichts Regensburg bereits jetzt vollständig aus. Im Jahre 2015 ist freilich mit einer weiteren Zunahme der Asyleingänge zu rechnen, insbesondere weil demnächst die personellen Verstärkungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) greifen werden. Dieses hat für 2014 rund 300 und für 2015 rund 350 weitere Stellen bewilligt bekommen, so dass sich auch die Zahl der Entscheidungen des Bundesamtes über Asylanträge deutlich erhöhen wird. Ende 2014 lagen dort etwa 170.000 unerledigte Asyleingänge, die Dauer der Verfahren beim Bundesamt beträgt bisher durchschnittlich 7,3 Monate. Das Bundesamt rechnet für 2015 mit 230.000 Asyleingängen, nach knapp über 200.000 Asyleingängen in 2014. Außerdem hat Anfang 2015 in Deggendorf, also im Gerichtsbezirk, eine Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber mit etwa 500 Plätzen und mit einer Außenstelle des Bundesamtes den Betrieb aufgenommen.

Bei einer weiteren Zunahme der Asyleingänge müsste bei Gericht das Personal im richterlichen und nichtrichterlichen Bereich von derzeit jeweils etwa 30 Stellen rasch aufgestockt werden. Anderenfalls ist zu befürchten, dass die Verfahrensdauer nicht nur bei den Asylsachen (die Laufzeiten bei Asylklagen betragen derzeit durchschnittlich etwa ein halbes Jahr) erheblich ansteigen wird, sondern auch in den sonstigen Verwaltungsstreitsachen wie beispielsweise bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung oder auf Ausbildungsförderung (BAföG) oder bei Klagen gegen die Planfeststellung einer Ortsumgehung oder die Genehmigung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus Wasser- oder Windkraft. Die sechs zusätzlichen Richterstellen, die der Landtag kurz vor Weihnachten 2014 ab 2016 für die sechs bayerischen Verwaltungsgerichte insgesamt wegen der Zunahme der Asylverfahren beschlossen hat, werden jedenfalls nicht reichen. Außerdem müsste das Gericht bei weiterem Anstieg der Asyleingänge und fehlender Personalaufstockung zwangsläufig Abstriche im Bereich der Bürgerfreundlichkeit und der Serviceorientierung machen.

Zahlen und Fakten zu Asylstreitverfahren am VG Regensburg

Zuständigkeit

Das Verwaltungsgericht Regensburg ist zuständig für Klagen und Anträge von Asylbewerbern, die ihren Aufenthalt im Gerichtsbezirk zu nehmen haben. Dieser umfasst die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz. Das Verwaltungsgericht Regensburg ist damit das einzige bayerische Verwaltungsgericht, dessen Zuständigkeit sich auf zwei Regierungsbezirke erstreckt.

Die 10 Hauptherkunftsländer

Im Jahr 2014 stammten die meisten Asylkläger am Verwaltungsgericht Regensburg aus Afghanistan (15,3 %), Russland (9,8 %) und Bosnien-Herzegowina (6,6 %). Es folgen Serbien (6,3 %), Aserbaidschan (6,0 %), Syrien (5,5 %), Georgien (5,4 %), Äthiopien (5,0 %), Nigeria (4,9 %) und Pakistan (4,0 %). Die übrigen Kläger (31,2 %) verteilen sich auf mehr als 30 weitere Herkunftsländer.

Gegenstände asylrechtlicher Verfahren sind insbesondere

Asyl (Art. 16a Abs. 1 GG): „Politisch Verfolgte genießen Asyl.“

  • ausgeschlossen, wenn Einreise nach Deutschland über sog. sicheren Drittstaat erfolgt ist

Flüchtlingsschutz (§ 60 Abs. 1 AufenthG, §§ 3 ff AsylVfG)

  • wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt

Sog. subsidiärer Schutz (§ 60 Abs. 2 AufenthG, § 4 AsylVfG)

  • im Herkunftsland drohender ernsthafter Schaden durch Todesstrafe, Folter, unmenschliche Behandlung oder Bestrafung oder sonstige ernsthafte individuelle Bedrohungen wie z.B. bei einem Bürgerkrieg

Abschiebungsschutz (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG)

  • insbesondere bei erheblichen konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit, z.B. durch im Herkunftsland nicht behandelbare Erkrankungen

In jedem dieser Fälle erhält der Ausländer einen Schutzstatus, wenn seine Klage erfolgreich ist, und darf deswegen nicht abgeschoben werden. Je nach gewährtem Schutzstatus können sich aber Unterschiede beispielsweise in Bezug auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, den Zugang zu Integrationsangeboten und zum Arbeitsmarkt oder in Bezug auf die Freiheit der Wahl des Wohnsitzes ergeben.

Ablauf eines Asylverfahrens

Für das verwaltungsgerichtliche Asylstreitverfahren gilt der sog. Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. das Gericht (in aller Regel die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter) ermittelt den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen.

So sind in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung beispielsweise die Verfahrensakten des Bundesamtes zu sichten und auszuwerten, aber auch die bei Gericht vorliegenden vielfältigen Erkenntnisquellen zur Situation im Herkunftsland. Hierzu gehören etwa Lageberichte des Auswärtigen Amtes, Auskünfte der deutschen Auslandsvertretungen und Berichte von internationalen oder nationalen Flüchtlingsorganisationen.

In der mündlichen Verhandlung selbst, die in der Regel öffentlich ist, erhalten die Kläger Gelegenheit, mit Hilfe eines vom Gericht zur Verfügung gestellten Dolmetschers vorzutragen und dabei insbesondere ihre individuellen Asylgründe und die geltend gemachte Verfolgungssituation darzulegen.

Darüber hinaus können auch vorgelegte Urkunden und sonstige Dokumente, Sachverständigengutachten sowie die Einvernahme von Zeugen zur Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und zur Überzeugungsbildung des Gerichts beitragen.

Verfahrensergebnisse

Bereits im Verwaltungsverfahren bekamen 2014 vom Bundesamt 31,4 % der Asylantragsteller einen Schutzstatus zugesprochen.

Von den asylrechtlichen Klagen und Anträgen hatten im Jahr 2014 beim Verwaltungsgericht Regensburg 11,8 % ganz oder zumindest teilweise Erfolg. 49,1 % der Klagen und Anträge gegen negative Entscheidungen des Bundesamtes wurden vollumfänglich abgewiesen. 39,1 % der Verfahren erledigten sich auf sonstige Weise, etwa durch Klagerücknahme oder Abhilfe durch das Bundesamt.

In jedem gerichtlichen Verfahren ergeht am Ende ein Urteil oder ein Beschluss. Die Entscheidungen werden schriftlich abgefasst und sind in aller Regel mit Gründen versehen. Für die Öffentlichkeit interessante Entscheidungen stellt das Gericht in anonymisierter Form auch auf seiner Homepage ein (www.vgh.bayern.de/vgregensburg/oeffentl/termine/).

Kosten

Das Asylstreitverfahren ist gerichtskostenfrei, d.h. die Asylkläger haben auch dann keine Gerichtskosten zu tragen, wenn ihre Klage keinen Erfolg hat.

Vielfach lassen sich die Asylkläger auch anwaltlich vertreten. Sofern Prozesskostenhilfe gewährt wird, trägt der Staat die Anwaltskosten. Ihre Gewährung setzt aber Bedürftigkeit und hinreichende Erfolgsaussichten der Klage voraus.

VG Regensburg, Pressemitteilung v. 28.01.2015