Mit Urteil vom 28. Januar 2015, dessen schriftliche Begründung nun vorliegt, hat das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg (VG Augsburg) die Klage der Max Aicher Umwelt GmbH auf Feststellung, dass Elektroofenschlacke (EOS) ohne weitere öffentlich-rechtliche Gestattung im Straßenbau – hier bei der Ortsumfahrung Burtenbach – eingebracht werden kann, abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Feststellungsklage bereits unzulässig sei. Die Max Aicher Umwelt GmbH könne keine eigenen subjektiven Rechte auf Einsatz der EOS in der Ortsumfahrung geltend machen. Die rechtlichen Grundlagen für die Ortsumfahrung habe die Regierung von Schwaben mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 15. November 2007 geschaffen. Der Planfeststellungsbeschluss begründe zwar grundsätzlich ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Allerdings regle er in erster Linie Rechte und Pflichten zwischen dem Träger des Vorhabens, hier dem Markt Burtenbach, und der Planfeststellungsbehörde sowie etwaigen von dem Vorhaben berührten Drittbetroffenen, wie z.B. Grundstückseigentümern. Das Gericht stellt klar, dass der maßgebliche Planfeststellungsbeschluss gar keine Rechte und Pflichten der Max Aicher Umwelt GmbH zum Gegenstand habe. Eine unmittelbare Beteiligung der Max Aicher Umwelt GmbH an diesem Rechtsverhältnis bestehe somit nicht. Aber auch mittelbar seien keine eigenen Rechte der Max Aicher GmbH betroffen. Weder beabsichtige sie selbst die EOS einzubauen, noch könne sie vom Markt Burtenbach verlangen, ihre Schlacke abzunehmen.
Ferner fehle es an der weiteren Voraussetzung für die Feststellungsklage, dass die gerichtliche Entscheidung über den Feststellungsantrag auch geeignet wäre, eine Rechtsposition der Max Aicher Umwelt GmbH zu verbessern. Denn selbst wenn das Gericht feststellen würde, dass der Einbau der EOS in der Ortsumfahrung Burtenbach ohne weitere öffentlich-rechtliche Gestattung zulässig wäre, würde die EOS dort nicht verwendet werden. Der Markt Burtenbach und das von ihm beauftragte Staatliche Bauamt erklärten im Gerichtsverfahren insoweit übereinstimmend, dass ein Einbau von EOS bei dem Vorhaben nicht in Betracht komme. Ein allgemeines Rechtsgutachten könne aber vor dem Verwaltungsgericht nicht erreicht werden.
Das VG Augsburg hat die Berufung nicht zugelassen. Gegen das Urteil kann die Max Aicher GmbH innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.
VG Augsburg, Pressemitteilung v. 20.02.2015 zum U. v. 28.01.2015, Au 6 K 14.703