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VG München: Bürgerbegehren gegen „Münchner Forum für Islam“ voraussichtlich unzulässig

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Mit Beschluss vom 4. März 2015 lehnte das Verwaltungsgericht München (VG München) einen Antrag der Vertreter des Bürgerbegehrens „Kein Europäisches Zentrum für den Islam in München (ZIE-M)“ ab. Mit ihrem Eilverfahren wollten diese erreichen, dass die Landeshauptstadt München vorerst keine Maßnahmen zur Verwirklichung des neuen Islamzentrums ergreifen darf.

Das Bürgerbegehren wurde bereits im Oktober 2014 von der Landeshauptstadt München als unzulässig zurückgewiesen. Ob dieses Handeln rechtmäßig war, wird vom Gericht erst in einem späteren Klageverfahren endgültig entschieden. Bis zu dieser Entscheidung darf die Landeshauptstadt München nach dem Beschluss des VG München weiter an der Umsetzung der Planungen für das neue Islamzentrum mitwirken.

Nach vorläufiger Prüfung geht die 7. Kammer des VG München davon aus, dass die Landeshauptstadt München das Bürgerbegehren zu Recht zurückgewiesen hat. Denn in der Begründung des Bürgerbegehrens werde durch unzutreffende Behauptungen beim unterzeichnenden Bürger ein falscher Eindruck erweckt. Dies betreffe die Behauptung, die „Islamische Gemeinde Penzberg“ – deren leitende Personen auch für das „ZIE-M“ bzw. die Nachfolgeorganisation „Münchner Forum für Islam“ verantwortlich seien – stehe laut Verfassungsschutzbericht aktuell in Verbindung mit Fundamentalisten der Islamischen Gemeinde „Milli Görus“. Hierfür gibt es nach Auffassung des Gerichts keine Belege. Ferner werde durch eine unvollständige Darstellung in der Begründung des Bürgerbegehrens beim Bürger die Fehlvorstellung erzeugt, die „Islamische Gemeinde Penzberg“ verfolge aktuell verfassungsfeindliche Bestrebungen.

Gegen den Beschluss (Az. M 7 E 14.4965) können die unterlegenen Antragsteller innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

VG München, Pressemitteilung v. 11.03.2015 zum B. v. 04.03.2015, M 7 E 14.4965

Redaktioneller Hinweis: Vgl. Art. 18a GO.