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BayVGH: Sitzverteilung im Kreisausschuss – Überaufrundung zu vermeiden

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Mit Urteil vom 8. Mai 2015 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass die Verpflichtung, bei der Zusammensetzung des Kreisausschusses dem Stärkeverhältnis der im Kreistag vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, eine Sitzverteilung nach dem mathematischen Berechnungsverfahren nach d’Hondt verbieten kann, wenn dies zu einer sog. Überaufrundung führt. Der BayVGH bestätigt damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Dezember 2014.

Zur sog. Überaufrundung kommt es, wenn eine Fraktion nicht nur durch einfache Aufrundung den letzten zu vergebenden Sitz erhält, sondern zu Lasten einer anderen Fraktion sogar noch einen weiteren Sitz. Ein solches Ergebnis darf nach dem Urteil des BayVGH auch dann nicht hingenommen werden, wenn es erst aus der Kombination des d’Hondtschen Verfahrens mit einer gesetzlichen Pattauflösungsregel folgt.

In dem entschiedenen Fall hatte der Kreistag des Landkreises Rottal-Inn, in dem die Christlich-Soziale Union (CSU) über 28 von 60 Sitzen verfügt, die zwölf Sitze des Kreisausschusses nach dem Verfahren d’Hondt verteilt. Danach ergab sich für die Fraktionen der CSU und der Freien Wähler (FW) ein gleicher Anspruch auf den letzten zu vergebenden Sitz. Da die Landkreisordnung zur Auflösung einer solchen Pattsituation den Rückgriff auf die Zahl der bei der Kommunalwahl abgegebenen Stimmen zulässt, erhielt die CSU-Fraktion am Ende sieben Sitze im Kreisausschuss, obwohl der Zahl ihrer Kreistagsmandate mathematisch nur 5,6 Sitze entsprechen.

Der BayVGH bestätigt mit dem Urteil seine bisherige Rechtsprechung, wonach eine Überaufrundung bei der Sitzverteilung in Ausschüssen dann unzulässig ist, wenn sie durch die Wahl eines anderen Berechnungsverfahrens (z. B. Hare/Niemeyer oder Sainte-Laguë/Schepers) vermieden werden kann. Der CSU-Fraktion im Kreisausschuss des Landkreises Rottal-Inn seien dementsprechend nur sechs statt sieben Sitze und der Fraktion der FW, der Klägerin im vorliegenden Verfahren, zwei Sitze statt einem zuzuteilen gewesen.

Eine Revision gegen das Urteil hat der BayVGH nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.

BayVGH, Pressemitteilung v. 11.05.2015 zum U. v. 08.05.2015, 4 BV 15.201