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VG Augsburg: Klage gegen Stadt Augsburg auf Errichtung eines Großbordells in Lechhausen erfolgreich

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Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 7. Mai 2015 – dessen schriftliche Begründung nunmehr vorliegt – einen Bescheid der Stadt Augsburg vom 28. März 2014 aufgehoben, mit dem diese den Antrag auf Nutzungsänderung eines ehemaligen Lagergebäudes mit Bürotrakt in ein Großbordell (Laufhaus) für 47 Prostituierte in Lechhausen abgelehnt hat. Das Gericht hat die Stadt Augsburg zur erneuten Entscheidung über das Baugesuch des Klägers verpflichtet.

Die Stadt Augsburg hatte sich bei ihrer Ablehnung maßgeblich darauf gestützt, dass sie den betreffenden Bebauungsplan für ein Industriegebiet am 27. Februar 2014 geändert habe. Danach sollen Bordelle und bordellartige Nutzungen dort künftig ausgeschlossen sein. Gleichzeitig habe die Stadt Augsburg die Entwicklung eines Bordell-Strukturkonzeptes für das gesamte Stadtgebiet beschlossen.

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Stadt Augsburg aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht berechtigt gewesen sei, den Antrag des Klägers abzulehnen. Der zur Sicherung der Planung erlassenen Veränderungssperre fehle es an einer städtebaulichen Rechtfertigung. Die Umgebung des im Industriegebiet geplanten Vorhabens weise insbesondere keine so hochwertigen, störungsanfälligen Nutzungen auf, die die Ansiedlung eines Bordellbetriebes als sonstigem Gewerbebetrieb verbieten würden. Vielmehr handele es sich um ein Industriegebiet üblichen Zuschnitts. Einem solchen komme eine Auffangfunktion für Nutzungen zu, die in anderen Gebietsarten unzulässig seien.

Daran ändere auch das von der Stadt Augsburg beschlossene Bordell-Strukturkonzept nichts. Dieses habe im Zeitpunkt der Ablehnung des Baugesuchs noch nicht den erforderlichen Konkretisierungsgrad erreicht. Vielmehr habe damals lediglich die Absicht bestanden, einen Planungsprozess zur künftigen Steuerung der Ansiedlung von Bordellen zu initiieren. Diese bloße Absicht sei nicht ausreichend, um das Baugesuch des Klägers zu verhindern. Eine Verpflichtung zur Genehmigungserteilung war dem Gericht hingegen verwehrt, da die Stadt Augsburg das Baugesuch des Klägers nur aus bauplanungsrechtlichen Gründen abgelehnt hat. Eine Prüfung der bauordnungsrechtlichen Vorgaben hat sie hingegen noch nicht vorgenommen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellt werden.

VG Augsburg, Pressemitteilung v. 30.06.2015 zum U. v. 07.05.2015, Au 5 K 14.637