Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach hat mit Beschlüssen vom 14. und 15. September 2015 auf die Klagen und Eilanträge zweier Anlieger der Gustavstraße bzw. des Waagplatzes in Fürth hin wie im Juni 2015 und im Vorjahr – damals bestätigt vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof – die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Gestattung einer verdichteten Bewirtung von Freischankflächen am kommenden Freitag, dem 18.September 2015 von 22 h bis 24 h angeordnet. Die 8 Gastwirte, gegen die sich die Klagen richten, dürfen deshalb ab 22 h am Freitag von der in den Gestattungsbescheiden erlaubten verdichteten und erweiterten Bewirtung derzeit keinen Gebrauch machen (Az. AN 4 S 15.01473/75/77/87/89/91/93/95/97/99/1501).
Die Entscheidung betrifft nur die erweiterte und verdichtete Bewirtung im Anschluss an den Grafflmarkt. Der Grafflmarkt selbst und die damit verbundene Bewirtung am Freitag von 16 h bis 22 h und am Samstag von 7 h bis 16 h bleiben davon unberührt, da die klagenden Anlieger wie bisher ausdrücklich diese Veranstaltung akzeptieren. Unberührt bleibt auch die „reguläre“ Bewirtung auf den generell genehmigten Freischankflächen bis 23 h am Freitag.
Die Kammer geht in der Begründung wie in den vorangegangenen Beschlüssen von einer ab 22 h den Anliegern unzumutbaren Lärmbelästigung aus. Diese sei in dem hier von der Stadt Fürth im Bebauungsplan Nr. 001 festgesetzten Mischgebiet mit besonderen Schutzvorschriften für die Anwohner gerade auch im Hinblick auf die das ganze Jahr von der Gastronomie ausgehende Lärmbelastung unzulässig. Auch die Beschränkung der Zahl der Veranstaltungen in diesem Bereich im Jahr 2015 und das Ende der Bewirtung um 24 h am Freitag reichten deshalb nicht aus, um angesichts der massiven Überschreitung der Lärmgrenzwerte ab 22 h eine andere Entscheidung herbeizuführen.
Über die Eilanträge eines weiteren Anliegers brauchte nicht entschieden zu werden, da in diesen Verfahren alle Beteiligten verbindlich erklärt haben, sich nach dem Ausgang der anderen Verfahren zu richten.
Gegen die Beschlüsse ist die Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof möglich.
VG Ansbach, Pressemitteilung v. 16.09.2015 zu den B. v. 16.09.2015, AN 4 S 15.01473/75/77/87/89/91/93/95/97/99/1501