Bei antragsgemäßer vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kann von einem ehemaligen Soldaten auf Zeit die Erstattung der Kosten seiner bei der Bundeswehr absolvierten Fachausbildung verlangt werden, es sei denn dies würde für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten. Diese Kosten sind nicht um den Betrag zu vermindern, den er bei einer vergleichbaren Berufsausbildung außerhalb der Bundeswehr als Ausbildungsvergütung erhalten hätte. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die Klage richtet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten bei der Bundeswehr – hier: für eine Ausbildung zum Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme. Der in Anspruch genommene Kläger, der sich im Jahr 2004 für zwölf Jahre als Soldat auf Zeit verpflichtet hatte, war nach Abschluss seiner Fachausbildung (2004-2006) im Jahr 2008 antragsgemäß als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden und deshalb vorzeitig aus der Bundeswehr ausgeschieden.
Der Dienstherr forderte den Kläger zur teilweisen Erstattung der anlässlich seiner Fachausbildung entstandenen Kosten auf. Dabei berücksichtigte er, dass der Kläger noch für einen Teil seiner nach Beendigung der Fachausbildung abzuleistenden Dienstzeit zur Verfügung gestanden hat (sog. Abdienquote).
Seine dagegen gerichtete Klage hat vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat den Erstattungsbetrag in dem Umfang – hier auf null – gekürzt, wie der Soldat bei einer fiktiven vergleichbaren Ausbildung außerhalb der Bundeswehr eine Ausbildungsvergütung erhalten hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat demgegenüber entschieden, dass die Ausbildungskosten der Bundeswehr nicht mit Ausbildungsvergütungen von Auszubildenden im dualen Berufsbildungssystem saldiert werden dürfen. Saldierungsfähiges Pendant zur Ausbildungsvergütung des im dualen System Auszubildenden könnte allenfalls der Sold des Soldaten sein. Bei der Rückforderung fehlgeschlagener Ausbildungskosten gehe es aber weder um die Rückforderung von Sold noch um eine unzulässige Sanktion der Kriegsdienstverweigerung, sondern allein um eine Vorteilsabschöpfung für die dem Soldaten jenseits des ihm gewährten Solds zu Gute gekommene Fachausbildung. Denn diese Fachausbildung sei für den ehemaligen Soldaten auf dem privaten Arbeitsmarkt vorteilhaft.
BVerwG, Pressemitteilung v. 28.10.2015 zum U. v. 28.10.2015, 2 C 40.13
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