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BVerfG: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden von Eisenbahninfrastrukturunternehmen wegen der Zurückweisung von Nichtzulassungsbeschwerden

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Mit drei heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts den Verfassungsbeschwerden von Eisenbahninfrastrukturunternehmen stattgegeben, die durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt worden sind. In den Ausgangsverfahren ist entscheidungserheblich, ob die von den Beschwerdeführerinnen vertraglich geforderten Entgelte einer zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegen oder ob das Recht der Europäischen Union dem entgegensteht. Es lag nahe, dass diese Frage im Rahmen eines Revisionsverfahrens an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen gewesen wäre. Dennoch finden sich weder in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs noch anderweitig Anhaltspunkte dafür, aufgrund welcher Überlegungen er die Zulassung der Revision nicht für erforderlich gehalten hat. Deshalb hat die Kammer die Verfahren zur erneuten Entscheidung über die Revisionszulassung an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

Sachverhalt und Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerinnen sind Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Die Beschwerdeführerin der Verfahren 1 BvR 3509/13 und 1 BvR 1320/14 betreibt deutschlandweit rund 5.400 Personenbahnhöfe und stellt sie Eisenbahnverkehrsunternehmen entgeltlich zur Verfügung. Gegenstand der Ausgangsverfahren war die Rückzahlung bereits geleisteter beziehungsweise die Nachforderung noch offener Stationsnutzungsentgelte auf Grundlage eines zum 1. Januar 2005 eingeführten neuen Stationspreissystems. Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 137/13 betreibt das deutschlandweite Schienennetz. Im Ausgangsverfahren stritt sie mit einem Eisenbahnverkehrsunternehmen über die Rückzahlung des unter Vorbehalt geleisteten Trassennutzungsentgelts auf Grundlage des 2010 eingeführten Trassenpreissystems.

Die mit den Ausgangsverfahren befassten Obergerichte entschieden jeweils, dass die Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht zur Zahlung der geforderten Entgelte verpflichtet seien und die Beschwerdeführerinnen unter Vorbehalt geleistete Entgelte zurückzuzahlen hätten. Neben die eisenbahnrechtliche Entgeltregulierung trete eine zivilgerichtliche Billigkeitskontrolle der jeweiligen Verträge nach § 315 BGB. Die Beschwerdeführerinnen hätten nicht schlüssig dargelegt, dass die Entgeltbemessung der Billigkeit entspreche; eine Bestimmung durch Urteil komme wegen ihres unzureichenden Vortrags zu Preisberechnungssystem und Kalkulationsgrundlagen nicht in Betracht.

Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Beschwerdeführerinnen jeweils Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Der Bundesgerichtshof sei verpflichtet, die entscheidungserhebliche und bislang nicht geklärte Frage nach der Vereinbarkeit einer zivilgerichtlichen Billigkeitsprüfung mit der Richtlinie 2001/14/EG dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerden gegen die Nichtzulassung mit angegriffenen Beschlüssen vom 11. Dezember 2012, 12. November 2013 beziehungsweise 8. April 2014 zurückgewiesen und dabei von einer näheren Begründung abgesehen. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

1. Kommt ein Gericht der gesetzlich vorgesehenen Pflicht zur Zulassung eines Rechtsmittels nicht nach, so verstößt dies gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn die Entscheidung insoweit sachlich nicht zu rechtfertigen ist. Der Zulassungsgrund der „grundsätzlichen Bedeutung“ im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist bereits mit der sich voraussichtlich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union gegeben.

Die Entscheidungen des Revisionsgerichts, die Revision nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, und die ihr zugrunde liegende Annahme, dass sich eine entscheidungserhebliche, einen Zulassungsgrund bildende Frage des Unionsrechts nicht stelle, sind an den verfassungsrechtlichen Kontrollmaßstäben für die Handhabung der Vorlageverpflichtung zum Europäischen Gerichtshof zu messen. Das Bundesverfassungsgericht überprüft danach nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel in Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.

Eine solche Überprüfung ist allerdings nur möglich, wenn dem Bundesverfassungsgericht die Gründe hinreichend sicher bekannt sind, aus denen die Zulassung der Revision unterblieben ist. Dass die Prozessordnung das letztinstanzliche Fachgericht teilweise – wie auch hier – vom Begründungserfordernis befreit, ist zwar verfassungsrechtlich unbedenklich. Jedoch darf die verfassungsgerichtliche Kontrolle in solchen Fällen nicht vollständig leerlaufen. Es ist dann nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Erforderlichkeit einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV selbst abschließend zu prüfen. Im Rahmen verfassungsgerichtlicher Prüfung lässt sich indessen feststellen, ob es bei objektiver Betrachtung jedenfalls nahe lag, dass sich in einem künftigen Revisionsverfahren die Notwendigkeit einer solchen Vorlage ergeben würde und die Rechtssache damit grundsätzliche Bedeutung hatte.

2. Gemessen daran verstoßen die Entscheidungen des Bundesgerichtshof gegen das Recht der Beschwerdeführerinnen auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

a) Bei objektiver Betrachtung lag es hier nahe, dass sich in einem künftigen Revisionsverfahren die Notwendigkeit einer Vorlage ergeben würde. Ein nationales letztinstanzliches Gericht ist zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine entscheidungserhebliche Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das nationale Gericht hat festgestellt, dass die betreffende unionsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.

Die unionsrechtliche Frage, ob die Anwendung von § 315 BGB neben Bestimmungen des Eisenbahnregulierungsrechts zulässig ist, ist im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich. Sie war noch nicht Gegenstand einer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof. Die richtige Anwendung des Unionsrechts ist auch nicht derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bliebe. Insbesondere lässt sich aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Regelungsansatz der Richtlinie 2001/14/EG nicht ohne Weiteres eindeutig ersehen, ob diese für eine parallele Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB Raum lässt.

b) Zwar erscheint nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die – der Nichtzulassung der Revision unausgesprochen zugrunde liegende – Annahme des Bundesgerichtshofs, es bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass das Unionsrecht die Anwendung von § 315 BGB zulasse, mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist. Es finden sich jedoch weder in den Entscheidungen noch anderweitig Anhaltspunkte dafür, auf welche Erwägungen der Bundesgerichtshof seine Einschätzung stützt, so dass nicht überprüft werden kann, ob diese noch verständlich und damit nicht offensichtlich unhaltbar ist. Insbesondere anhand der angegriffenen Entscheidungen selbst kann diese Einschätzung mangels Begründung nicht nachvollzogen werden.

BVerfG, Pressemitteilung v. 26.11.2015 zu den B. v. 08.10.2015 (1 BvR 137/13, 1 BvR 3509/13, 1 BvR 1320/14)