Sachgebiet: Abgabenrecht (Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht) / BVerwG 9 C 1.15 – Urteil vom 20.01.2016 / Leitsatzentscheidung
Leitsätze:
- Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 Abs. 1 VwGO wirkt auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zurück, wenn das Gericht die Rückwirkung nicht zeitlich einschränkt.
- Bei einem Abgabenbescheid lässt die uneingeschränkte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs die vorher verwirkten Säumniszuschläge entfallen.
Redaktioneller Hinweis: Leitsätze werden so übernommen, wie sie zum Redaktionsschluss in der Datenbank ausgewiesen wurden (ggfls. auch mit Unstimmigkeiten, so müsste es vorliegend wohl § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO heißen).