Bei der Bestimmung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bei einem Beamten ist im Rahmen der Unfallfürsorge auch zu berücksichtigen, inwieweit der Einsatz eines orthopädischen Hilfsmittels die Dienstunfallfolgen kompensiert. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Kläger erlitt im Jahr 2002 beim Dienstsport einen Unfall, der zu einer Fußheberlähmung sowie zu einem weitgehenden Verlust des Fußhebermuskels führte. Der Grad der MdE wurde nach ärztlicher Begutachtung zunächst auf 30 vom Hundert (v.H.) festgesetzt. Auf dieser Grundlage erhielt der Kläger Unfallfürsorgeleistungen, zunächst Unfallausgleich und nach seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis Unterhaltsbeitrag. Nachdem der Beklagte einige Jahre später Kenntnis davon erlangt hatte, dass der Kläger an einem Fußballspiel teilgenommen hatte, veranlasste er eine erneute ärztliche Untersuchung. Diese kam zu dem Ergebnis, dass der Grad der MdE noch immer mit 30 v.H. zu bewerten sei, bei Berücksichtigung der vom Kläger verwendeten Peroneus-Schiene (ein orthopädisches Hilfsmittel, das das „Herabfallen“ des Fußes verhindert) jedoch nur mit 15 v.H. Der Beklagte stellte daraufhin fest, dass keine erwerbsmindernden Unfallfolgen beim Kläger vorlägen. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat dagegen den Beklagten verpflichtet, beim Kläger einen Grad der MdE von mindestens 30 v.H. festzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Beklagten die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Bei der Feststellung des Grades der MdE ist der Einsatz orthopädischer Hilfsmittel zu berücksichtigen, soweit dieser zumutbar ist und Unfallfolgen tatsächlich mindert. Nach den Vorschriften über den Unfallausgleich und den hier relevanten Unterhaltsbeitrag ist der Grad der MdE zu ermitteln, um das Maß der Unfallfürsorgeleistungen zu bestimmen. Der Unterhaltsbeitrag stellt eine Entschädigung dafür dar, dass der frühere Beamte infolge des Dienstunfalls nur noch eingeschränkt in der Lage ist, sich im allgemeinen Arbeitsleben einen Erwerb zu verschaffen. Daraus folgt, dass der zumutbare Einsatz orthopädischer Hilfsmittel den Grad der MdE absenkt, soweit er diese Fähigkeit wieder steigert.
BVerwG, Pressemitteilung v. 25.02.2016 zum U. v. 25.02.2016, 2 C 14.14
Vorinstanzen:
- OVG Bautzen OVG 2 A 862/11 – Urteil vom 11. März 2014
- VG Chemnitz 3 K 413/09 – Urteil vom 12. März 2010