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EuGH: Unzulässigkeit der Klage des ehemaligen Kommissars John Dalli wegen seines Rücktritts bestätigt

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Der Gerichtshof bestätigt die Unzulässigkeit der Klage des ehemaligen Kommissars John Dalli wegen seines Rücktritts, zu dem ihn der ehemalige Präsident Barroso aufgefordert haben soll.

Am 16. Oktober 2012 fand ein Treffen zwischen dem damaligen Präsidenten der Europäischen Kommission José Manuel Barroso und dem für das Ressort Gesundheit und Verbraucherschutz zuständigen maltesischen Kommissar John Dalli statt. Bei der Kommission war nämlich ein Bericht des OLAF (Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung) eingegangen, aus dem sich ergab, dass Herr Dalli ohne Wissen und Beteiligung der zuständigen Dienststellen der Kommission an mehreren inoffiziellen und vertraulichen Treffen mit Vertretern der Tabakindustrie teilgenommen habe. Nach Auffassung des OLAF hatten das Ansehen und der Ruf der Kommission gelitten, da das Verhalten von Herrn Dalli als Verletzung seiner Pflicht habe angesehen werden können, unter Einhaltung der mit seinem Amt verbundenen Verpflichtungen ein würdevolles Verhalten an den Tag zu legen.

Herr Dalli macht geltend, Herr Barroso habe ihn bei diesem Treffen kraft eigener Befugnis seines Amtes enthoben oder ihn zumindest unter Berufung auf die Bestimmung des EU-Vertrags[1], nach der ein „Mitglied der Kommission … sein Amt nieder[legt], wenn es vom Präsidenten dazu aufgefordert wird“, zum Rücktritt aufgefordert. Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen; Herr Dalli habe seinen Rücktritt freiwillig beantragt. Das Gericht der Europäischen Union wies die Klage von Herrn Dalli auf Nichtigerklärung dieses vermeintlichen mündlichen Verlangens mit Urteil vom 12. Mai 2015[2] als unzulässig zurück. Es erklärte im Wesentlichen, Herr Dalli habe sein Amt freiwillig niedergelegt, ohne dass er von Präsident Barroso förmlich dazu aufgefordert worden sei. Mangels anfechtbarer Handlung erklärte es die Klage für unzulässig.

Herr Dalli hat beim Gerichtshof ein Rechtsmittel eingelegt, um die Aufhebung des Urteils des Gerichts zu erreichen.

Mit Beschluss vom 14. April 2016[3] weist der Gerichtshof das Rechtsmittel von Herrn Dalli zurück und bestätigt damit das Urteil des Gerichts.

Nach Ansicht des Gerichtshofs ist dem Gericht kein Fehler unterlaufen, als es entschieden hat, dass Herr Dalli nicht von Präsident Barroso zum Rücktritt aufgefordert worden sei. Den Feststellungen des Gerichts zufolge hat Herr Barroso Herrn Dalli lediglich zwei Möglichkeiten aufgezeigt, und zwar entweder einen freiwilligen Rücktritt oder einen vom Präsidenten der Kommission förmlich beantragten Rücktritt. Der Gerichtshof bestätigt – wie zuvor schon das Gericht –, dass die bloße Andeutung der Möglichkeit durch Herrn Barroso, von einer ihm als Präsident der Kommission vorbehaltenen Befugnis Gebrauch zu machen, dem tatsächlichen Gebrauch dieser Befugnis nicht gleichgestellt werden kann. Das Gericht hat aus seinen Sachverhaltsfeststellungen geschlossen, dass Herr Dalli seinen Rücktritt freiwillig eingereicht habe, wobei diese reine Tatsachenwürdigung vom Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht überprüft werden kann.

EuGH, Pressemitteilung v. 14.04.2016 zum B. v. 14.04.2016, Rs. C-394/15 P (Dalli/Kommission)

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[1] Art. 17 Abs. 6 EUV.

[2] Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2015, Dalli/Kommission (T-562/12, vgl. Pressemitteilung Nr. 51/15 [PDF]).

[3] Beschlüsse werden in der Regel sieben Tage nach ihrer Zustellung an die Parteien auf der Website www.curia.europa.eu veröffentlicht.