Dazu gab es eine Schriftliche Anfrage im Bayerischen Landtag. Dem Fragenkatalog und der unten vermerkten Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 27.02.2026 ist auszugsweise zu entnehmen:
1.1 Wie viele Schulen in Bayern verfügen derzeit über eine Schulbibliothek oder ein schulbibliothekarisches Angebot, z.B. fest eingerichtete Bibliotheksräume, kombinierte Lern- und Medienzentren oder vergleichbare Einrichtungen …?
1.2 Nach welchen Kriterien wird seitens der Staatsregierung eine Einrichtung als Schulbibliothek bzw. schulbibliothekarisches Angebot erfasst oder anerkannt?
„Die Fragen 1.1 und 1.2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
An Schulen in Bayern eingerichtete Schulbibliotheken werden vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) nicht zentral erfasst. Von der Durchführung einer Erhebung hierzu an allen Schulen wird zur Vermeidung des damit auch für die Schulen verbundenen Verwaltungsaufwands abgesehen. Zu Auftrag und Organisation von Schulbibliotheken wird auf die Kultusministerielle Bekanntmachung vom 17.11.2003 ,Schulbibliotheksarbeit in Bayern‘ (Az. III.6 – 5 S 1301 – 5. 93 772; KWMBl I S. 534) verwiesen.“
1.3 Wie bewertet die Staatsregierung die Rolle von Schulbibliotheken bezüglich der Sprach- und Leseförderung?
„Die wichtige Bedeutung der Schulbibliotheken für die Sprach- und Leseförderung wird vonseiten der Staatsregierung u.a. im Bayerischen Bibliotheksplan (2016), in der Antwort auf Fragen 1.1 und 1.2 genannten Bekanntmachung ,Schulbibliotheksarbeit in Bayern‘ vom 17.11.2003 sowie in der Kooperationsvereinbarung ,Bibliothek und Schule‘ (zuletzt verlängert am 05.10.2021) betont.
Im Rahmen einer zeitgemäßen Medien- und Persönlichkeitsbildung unterstützen Schulbibliotheken die Vermittlung von Lesemotivation und Lesekompetenz, indem sie einen barrierefreien Zugang zu analogen und digitalen Medien für die Schülerinnen und Schüler gewähren und zur Vertiefung von Lesefertigkeiten zur kompetenzorientierten Anwendung auf analoge und digitale Medien beitragen.
Dem Erwerb von Lesekompetenz wird an den bayerischen Schulen ein sehr hoher Stellenwert beigemessen. Dementsprechend ist die Förderung der Lesekompetenz im LehrplanPLUS im Rahmen der Sprachlichen Bildung als zentrales schulart- und fächerübergreifendes Bildungs- und Erziehungsziel in Bayern fest verankert. Dabei sieht der LehrplanPLUS in verschiedenen Jahrgangsstufen verbindlich vor, dass die Schülerinnen und Schüler Bibliotheken nutzen. Ob diese Kompetenz im Rahmen der Nutzung einer Schulbibliothek, einer Klassenbücherei oder durch Inanspruchnahme der Angebote einer örtlichen Bücherei erworben wird, entscheiden die Schulen im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung und der jeweiligen Situation vor Ort.“
2.1 Welche bestehenden Programme, Förderrichtlinien oder sonstigen Maßnahmen der Staatsregierung dienen aktuell der Einrichtung, dem Ausbau oder der qualitativen Weiterentwicklung von Schulbibliotheken in Bayern?
„a) Errichtung und Ausbau:
Die ,Errichtung‘ von Schulbibliotheken basiert auf folgenden Vorschriften: Für den öffentlichen Schulbau sind in Bayern grundsätzlich die kommunalen Körperschaften als Sachaufwandsträger zuständig, Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG). Sie erhalten hierfür vom Freistaat gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) finanzielle Zuweisungen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Schulbauverordnung (SchulbauV) ist für die Durchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten eine schulaufsichtliche Genehmigung erforderlich, mit welcher festgestellt wird, dass das Bauprogramm dem schulischen Bedarf entspricht und unter Berücksichtigung des Bestands den notwendigen Raumbedarf abdeckt. Die Feststellung der schulaufsichtlichen Genehmigung zum notwendigen Raumbedarf wird der staatlichen Förderung zugrunde gelegt, vgl. § 5 SchulbauV und Nr. 8.2.1.1 der Richtlinie über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (Zuweisungsrichtlinie – FAZR).
Die Zuständigkeit für die Erteilung der schulaufsichtlichen Genehmigung liegt bei den Regierungen, vgl. § 4 Abs. 4 SchulbauV, welche die Kommunen individuell beraten und unterstützen. Den rechtlichen Rahmen für die schulaufsichtliche Genehmigung bilden Art. 4 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), wonach die dem Unterricht dienenden Räume, Anlagen und sonstigen Einrichtungen hinsichtlich Größe, baulicher Beschaffenheit und Ausstattung die Durchführung eines einwandfreien Schulbetriebs gewährleisten müssen, und die Schulbauverordnung. Aus § 1 SchulbauV ergibt sich, dass Maßstab für die Gestaltung und Ausstattung von Schulanlagen die Anforderungen an die Schule als eine Stätte des Unterrichts und der Erziehung sind und ein einwandfreier Schulbetrieb in Übereinstimmung mit den Zielen der staatlichen Schulorganisation gewährleistet sein muss. In § 3 SchulbauV wird darauf verwiesen, dass Räume und Anlagen für die einzelnen Schularten und für den Sportunterricht sowie für Verköstigungseinrichtungen sich beispielhaft aus den Anlagen 1 bis 9 der Verordnung ergeben. In den Anlagen 1 bis 6 werden in Bezug auf die Schularten Grundschule, Mittelschule, Realschule, Gymnasium, Förderschule und Berufliche Schulen Bibliotheken jeweils als ,zweckmäßig‘ aufgeführt.
Schülerbibliotheken finden ferner in den sog. Vollzugshinweisen zur Schulbauverordnung (bestehend seit dem Jahr 2017, aktualisiert im September 2025) Erwähnung. In den Vollzugshinweisen wurden die Festlegungen der SchulbauV im Hinblick auf die Feststellung des notwendigen Raumbedarfs konkretisiert. Schülerbibliotheken können danach flächenmäßig dem Arbeitsbereich für pädagogisches Personal zugeordnet werden. Die Errichtung von Schülerbibliotheken unterliegt somit, wie andere in der Schulbauverordnung und in den Vollzugshinweisen aufgeführte Räumlichkeiten auch, der staatlichen Förderung gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 BayFAG.
Im Bereich der sonstigen sächlichen Aufwendungen, insbesondere der Ausstattung der Schulgebäude, besteht nach dem BaySchFG allgemein keine gesonderte Förderung seitens des Freistaates, somit auch nicht für die Einrichtung und Ausstattung der Schülerbibliotheken. An staatlichen Schulen erfolgt die Betreuung der Schulbibliothek i.d.R. durch staatliches Personal (eine Schulbibliotheksbeauftragte bzw. einen -beauftragten, die/der hierbei ggf. von einer Verwaltungskraft der Schule unterstützt wird), für das der Freistaat als Träger des Personalaufwands die Kosten trägt.
Zu sonstigen Förderungen – beispielsweise aus öffentlichen Stiftungen oder Fördervereinen – liegen keine Informationen vor.
Über die Landesfachstelle für das öffentliche Bibliothekswesen (eine Abteilung der Bayerischen Staatsbibliothek) fördert der Freistaat Bayern zudem den Aufbau und die Entwicklung von öffentlichen Bibliotheken in kommunaler Trägerschaft. Schulbibliotheken können innerhalb dieser Rahmenbedingungen nicht über die Landesfachstelle gefördert werden. Unter einer Voraussetzung ist dies jedoch möglich: Besteht eine schriftliche Kooperationsvereinbarung zwischen der Bibliothek vor Ort in kommunaler Trägerschaft und der Schule, kann – sofern es die zugewiesenen Fördermittel erlauben – eine Förderung für die Schulbibliothek der betreffenden Schule in Aussicht gestellt werden. Die Förderung kann jedoch nur von der Kommune beantragt werden (nicht von der Schule direkt). Es müssen dabei einige Voraussetzungen erfüllt sein, wie z.B.:
- die Schulbibliothek dient als besondere Zweigstelle der öffentlichen Bibliothek in kommunaler Trägerschaft;
- die Bestandsnachweise der Medien der Schule werden im EDV-Katalog der örtlichen Stadt-/Gemeindebibliothek geführt;
- die Kooperation wird ,gelebt‘, d.h. beispielsweise dadurch, dass die Klassen regelmäßig die Bibliothek besuchen, dass es Angebote von der Bibliothek für Schulklassen gibt und diese auch wahrgenommen werden etc.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
1. b) Qualitative Weiterentwicklung:
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (StMWK) und das StMUK unterstützen die Schulen mit Schulbibliotheken im Rahmen dieser Aufgabe in pädagogischer Hinsicht wie folgt:
- Am Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) ist eine eigene Referentenstelle (1,5 Stellen) zur Leseförderung und Schulbibliotheksarbeit eingerichtet.
- An der Landesfachstelle für das öffentliche Bibliothekswesen sind schulbibliothekarische Fachberaterinnen und Fachberater in München, Nürnberg, Würzburg und in Regensburg tätig und werden vonseiten des StMUK mit Anrechnungsstunden unterstützt; diese Lehrkräfte beraten die Schulen beispielsweise bei der Neugestaltung bzw. der Umgestaltung von Schulbibliotheken, beim Aufbau des Bestands oder unterstützen die Aus- und Fortbildung von Schulbibliotheksbetreuerinnen und -betreuern.
- Im Jahr 2012 wurde die Kooperationsvereinbarung ,Bibliothek und Schule‘ zwischen dem StMUK, dem StMWK sowie dem Bayerischen Bibliotheksverband e.V. geschlossen und zuletzt im Jahr 2021 verlängert. Diese fördert u.a. die Zusammenarbeit von Schulen und Schulbibliotheken mit öffentlichen, wissenschaftlichen und kirchlichen Bibliotheken.“
Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vom 27.02.2026 (Bayerischer Landtag, Drs. 19/10355)
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Die Gemeindekasse Bayern 10/2026, Rn. 73.

