Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes / BVerwG 2 B 117.15 – Beschluss vom 27.04.2016 / Leitsatzentscheidung
Leitsatz:
Auch nach § 13 Abs. 2 BBesG in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Bekanntmachung der Neufassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) kann eine Ausgleichszulage nicht gewährt werden, wenn der dienstliche Grund für den Wechsel der Verwendung auf ein allein vom Beamten zu verantwortendes Fehlverhalten zurückgeht.
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