Gesetzgebung

GVBl (5/2016): Bekanntmachung „Entschädigung und Kostenpauschale für die Mitglieder des Bayerischen Landtags“

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Ab 01.07.2016 beträgt die Entschädigung (Art. 5 Abs. 1 BayAbgG) 7.849 EUR (zuvor: 7.642), die Kostenpauschale (Art. 6 Abs. 2 BayAbgG) 3.377 (zuvor: 3.366EUR). Die entsprechende Bekanntmachung v. 20.04.2016 wurde heute (29.04.2016) verkündet (GVBl S. 78).

Hintergrund

Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 3 und Art. 6 Abs. 2 Satz 4 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) hat das Landesamt für Statistik jeweils die für die Anpassung von Entschädigung und Kostenpauschale maßgebenden Einkommens- und Preisentwicklungsraten mitzuteilen. Die Entschädigung der Abgeordneten verändert sich entsprechend der Entwicklung der Einkommen, die Kostenpauschale verändert sich entsprechend der Preisentwicklungsrate.

In der entsprechenden Mitteilung des Landesamts werden – wobei die Veränderungen zwischen dem Juli 2014 und dem Juli 2015 maßgeblich sind – die Einkommensentwicklungsrate mit + 2,7 v. H. und die Preisentwicklungsrate mit + 0,3 v. H. beziffert.

Vergeiche zur Diätenerhöhung auch die zugehörige Pressemitteilung des Bayerischen Landtags.

Ass. iur. Klaus Kohnen

Redaktioneller Hinweis: Zur Thematik „Entschädigung und Kostenpauschale für die Mitglieder des Bayerischen Landtags“ vgl. auch hier.